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Stellenanzeige: Frage nach der Muttersprache verboten

+++ Zahlen & Fakten +++ Tipps & Trends +++

  • Lesedauer: 3 Min.

Fragen Arbeitgeber in Stellenanzeigen nach »Deutsch als Muttersprache« ist das unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung. Bewerber können deshalb aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung einklagen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 16 Sa 1619/14).

In dem verhandelten Fall hatte ein Bewerber geklagt, dessen Muttersprache Russisch ist. Gesucht wurde eine Bürohilfe, die einem Redakteur hilft, ein Buch zu verfassen. Der Kläger bewarb sich, ohne Erfolg. Er klagte, weil er sich wegen seiner Herkunft diskriminiert fühlte. Mit Erfolg. Der Kläger sei trotz sehr guter Deutschkenntnisse schlechter behandelt worden als andere Jobsuchende, weil er kein Muttersprachler ist.

Genauso oft krank wie 2014: Arbeitnehmer fehlten durchschnittlich 9,5 Tage

Arbeitnehmer waren 2014 im Schnitt 9,5 Tage pro Jahr krankgeschrieben. Das geht aus einer Publikation des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden hervor. Bei der Berechnung zählten die Forscher aber nur Krankmeldungen mit, bei denen eine Abwesenheitsdauer von mehr als drei Tagen überschritten wurde. Die Gesamtzahl der Fehltage dürfte daher höher sein. Der Wert von 9,5 Tagen pro Jahr ist damit auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr. 1992 waren es im Schnitt 12,8 Tage pro Jahr, die Mitarbeiter krankgeschrieben waren, 2007 nur 8,1 Tage.

Gewinnspiel-Hotline am Arbeitsplatz kostete den Job

Wer am Arbeitsplatz Glücksspiel-Telefonate führt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das kann zur Kündigung führen, wie in einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 630/15) verhandelten Fall.

Eine Bürokauffrau hatte in ihren Pausen mehrmals bei der Gewinnspiel-Hotline eines lokalen Radiosenders angerufen - und das über das Firmentelefon. Das kostete ihren Arbeitgeber 50 Cent pro Anruf. Als die Anrufe bekannt wurden, entließ er die Mitarbeiterin ohne vorherige Abmahnung fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt eine ordentliche Kündigung für angemessen. Der sofortige Rausschmiss sei in diesem Fall nicht nötig gewesen. Der Arbeitgeber hatte privates Telefonieren weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Außerdem hatte die Mitarbeiterin in ihren Pausen telefoniert und somit auch keinen Arbeitszeitbetrug begangen.

Neue Prüfungsverordnung für den Handelsfachwirt

Wer im Handel arbeitet und den nächsten Karriereschritt machen möchte, entscheidet sich oft für den Handelsfachwirt. Mit dieser Qualifikation kann man in Unternehmen des Groß- und Einzelhandels qualifizierte Fach- und Führungsaufgaben der mittleren Ebene übernehmen und einen beruflichen Aufstieg erwarten. Seit 2014 gibt es für den Handelsfachwirt (IHK) eine neue Prüfungsverordnung. Darin wurden Inhalte überarbeitet und entsprechend an die Anforderungen des Arbeitsmarktes angepasst. So wurde das Thema Volkswirtschaft komplett entfernt, und dem Themenbereich Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation wurde eine höhere Gewichtung zuteil.

Nach der neuen Verordnung setzt sich der erste Prüfungsteil aus 1. Unternehmensführung und Unternehmenssteuerung und 2. Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation zusammen. Auch der zweite Prüfungsteil hat sich verändert: Der 3. Punkt ist Handelsmarketing, der 4. Beschaffung und Logistik. Bei 5. wird eines von den vier Wahl-Pflichtfächern Vertriebssteuerung oder Handelslogistik oder Einkauf oder Außenhandel geprüft.

Insgesamt wurden also die Fächer anders gewichtet. Bei der alten Verordnung gab es fünf große Prüfungsthemen sowie ein Thema zur Wahl. Auch der schriftliche Prüfungsteil des Ausbildereignungsscheins wurde nunmehr integriert.

Die Berliner ebam Akademie bereitet in einem 12-wöchigen Vollzeitkurs die Teilnehmer auf die IHK-Prüfung nach der neuen Verordnung vor. Der erste Kurs startet am 7. Dezember 2015. dpa/nd

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