Gericht: Ratte im Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Reiserecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Verirrt sich eine Ratte in ein Hotelzimmer, so ist das nicht gleich ein Reisemangel. Denn das beeinträchtigt Urlauber nicht.

So urteilte das Amtsgericht Köln (Az. 142 C 78/15), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Im vorliegenden Fall machte eine Familie Urlaub auf Mallorca. Anstelle ihres ursprünglich gebuchten Zimmers bekamen die Urlauber ein kleineres, tiefergelegenes Zimmer im Hotel.

Als der Vater am Abend die Balkontür öffnete, um zu lüften, verirrte sich eine Ratte in das Zimmer. Mit einem Hotelmitarbeiter gelang es schließlich, das Tier zu verjagen. Die anderen beiden Ratten, die der Familienvater auf dem nahe gelegenen Vordach erspähen konnte, versuchte der Angestellte ebenfalls zu vertreiben, was im jedoch nicht gelang.

Den Umzug in ein anderes Zimmer lehnten die Betroffenen aber ab, denn schließlich könne auch dorthin Ungeziefer gelangen. Die Familie wollte daraufhin den Reisepreis um 50 Prozent mindern und ging gegen den Reiseveranstalter vor Gericht.

Doch das Amtsgericht Köln wies Klage ab. Denn bei nur einer Ratte im Zimmer handele es sich nicht um einen Reisemangel. Ein solcher läge nämlich dann vor, wenn das Hotel von den vertraglich abgesprochenen Bedingungen abweicht. Zwar müsse der Hotelbetreiber dafür sorgen, dass kein Ungeziefer den Weg in das Zimmer findet. Doch sei hier von einer einmaligen und zufälligen Beeinträchtigung zu sprechen. »In südlichen Massentourismusgebieten ist in Hotelnähe mit Ratten zu rechnen, auch wenn sich das Hotel an die Regeln für Sauberkeit hält«, erklärte dazu Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann.

Zwar sei verständlich, dass Ratten im Zimmer Ekel und Angst auslösen können. Doch handele es sich dabei um subjektives Empfinden. Für einen Reisemangel müsse aber stets eine objektive Beeinträchtigung gegeben sein, so das Gericht. D-AH/nd

Verkehrte Reiseroute bei einer Kreuzfahrt

Ändert ein Kreuzfahrtunternehmen nach der Buchung seine Reiseroute, können Passagiere unter Umständen den Preis mindern. Das gilt auch - wie im vorliegenden Fall -, wenn höhere Gewalt Ursache für die Routenänderung war.

Ein Mann hatte beim Amtsgericht München (Az. 275 C 27977/14) geklagt, weil der Reiseveranstalter ihm keine 30-prozentige Minderung des Reisepreises in Höhe von rund 760 Euro zugestehen wollte.

Die Route für die gebuchte Schwarzmeerreise war während der Schifffahrt wegen schlechten Wetters ins östliche Mittelmeer verlegt worden. Der Veranstalter bot dem Passagier einen Gutschein in Höhe von 50 Prozent für eine weitere Reise an. Das wollte er nicht akzeptieren und klagte.

Die Amtsrichterin gab dem Kläger Recht. Die durchgeführte Reise habe nichts mehr mit der ursprünglichen Route durchs Schwarze Meer zu tun und sei daher mangelhaft. Zudem seien die vorgenommenen Routenänderungen auch nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen abgedeckt, da der Kläger bei der Onlinebuchung von den Bedingungen nicht Kenntnis nehmen konnte. nd

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