Ist Lametta im Büro erlaubt?
Arbeitsplatzgestaltung und Weihnachtsfeier
Rechtliche Regelungen zu der Arbeitsplatzgestaltung gibt es nicht. Allerdings können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorgaben machen, vor allem dann, wenn der Arbeitsplatz zum Kundenkontakt genutzt wird.
Denn trotz persönlicher Note muss die Arbeitsstätte einen professionellen Eindruck vermitteln. Außerdem muss der Vorgesetzte dafür sorgen, dass der Betriebsablauf innerhalb der Belegschaft nicht gestört wird. So kann er beispielsweise eine blinkende Lichterkette am Schreibtisch eines Arbeitnehmers verbieten, wenn die Lichter die Kollegen stören. Dasselbe gilt auch für Räuchermännchen und Weihnachtsmusik.
Was den Adventskranz anbelangt, so muss der Arbeitgeber auf den Brandschutz achten. Denn das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ihn, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern am Arbeitsplatz keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen.
Daher kann auf Basis seines Haus- beziehungsweise Direktionsrechts offenes Kerzenlicht verboten werden. Werden Kerzen im Büro erlaubt, sind jedoch auch die Mitarbeiter in der Pflicht, für sicheren Umgang mit der Beleuchtung zu sorgen (Paragraph 15 ArbSchG).
Das heißt konkret: Die brennende Kerze auf einer feuerfesten Unterlage abstellen, niemals unbeaufsichtigt lassen und beim Verlassen des Büros immer löschen! Außerdem sollten die Mitarbeiter wissen, wo sie im Notfall einen Feuerlöscher finden und wie er zu bedienen ist. Wird durch das Verschulden eines Arbeitnehmers ein Brand ausgelöst, drohen ihm Schadenersatzforderungen.
Hinsichtlich der betrieblichen Feier besteht keine generelle Teilnahmepflicht für die Mitarbeiter - zumindest in der Theorie. Allerdings sind unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, ob das Fest während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Ist dies der Fall, gilt generell: mitfeiern oder arbeiten. Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer nicht teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen.
Wird wegen einer Feier der ganze Betrieb geschlossen, kann der Arbeitgeber von einem feierunwilligen Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, mitzufeiern oder Urlaub zu nehmen. Dies wäre nach Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 5 AZR 242/70) eine unzulässige Zwangsmaßnahme.
Bietet der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung ausdrücklich an, steht der Arbeitgeber vor der Wahl, ihm die Arbeit zu ermöglichen oder ihm einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Einfach zu Hause zu bleiben, das geht nicht.
Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten.
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