Die Rechte von Praktikanten
Vergütung, Vertrag, Urlaub, Zeugnis
Wann haben Praktikanten Anspruch auf Vergütung?
Absolvieren Hospitanten ein Pflichtpraktikum, bekommen sie häufig keine Vergütung. Bei diesen Praktika kann es aber durchaus in Ordnung sein, wenn der Arbeitgeber nichts bezahlt. Das soll sicherstellen, dass Studenten genügend Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. Bei freiwilligen Praktika gilt etwas anderes. Dort steht Hospitanten auf jeden Fall der Mindestlohn zu. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu angehalten, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Das gilt allerdings nur dann, wenn jemand tatsächlich Arbeitsleistung erbringt und nicht nur danebensteht und guckt.
Praktikanten sollten in einem Tagebuch festhalten, welche Aufgaben sie übernommen haben. Weigert sich der Arbeitgeber, eine Vergütung zu zahlen, haben sie so einen Beweis, um sie nachträglich einzuklagen. Der Arbeitgeber muss dann wiederum die Angaben des Hospitanten bestreiten. Das sei jedoch gar nicht so leicht.
Steht Praktikanten Urlaub zu?
Hier gibt es ebenfalls einen Unterschied zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika. Pflichtpraktikanten haben grundsätzlich keinen Urlaubsanspruch. Beim freiwilligen Praktikum gelten die ganz normalen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. Das bedeutet, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Tage im Jahr. Wer drei Monate ein Praktikum macht, bekommt anteilig fünf Tage Urlaub. Nimmt man den Urlaub nicht, muss er zum Praktikumsende ausbezahlt werden.
Bis wann kann man ein Zeugnis verlangen?
Es kommt in der Tat darauf an, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Ist das Praktikum in der Ausbildungsordnung oder im Studienplan verpflichtend vorgeschrieben, haben Hospitanten immer Anspruch auf ein Zeugnis, unabhängig davon, wie spät sie danach fragen. Das Zeugnis muss außerdem mindestens so ausführlich sein, dass Praktikanten darlegen können, dass sie alle Aufgaben erfüllt haben, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind.
Etwas anders ist die Lage, wenn jemand freiwillig ein Praktikum macht, etwa zur Berufsorientierung. Hier wollen Hospitanten häufig gerne ein qualifiziertes Zeugnis haben, in dem nicht nur festgehalten ist, was sie im Praktikum gemacht haben. Darin soll vielmehr auch stehen, wie sie ihre Aufgaben gelöst haben, also eine Bewertung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht aber nur, wenn jemand länger im Betrieb war - also mindestens zwei Monate. Davor wird man häufig nichts dagegen machen können, wenn der Arbeitgeber nur eine Bescheinigung über das Praktikum ausstellt.
Bei freiwilligen Praktika sollte man spätestens innerhalb eines Jahres aktiv werden und das Zeugnis einfordern. Danach haben Studenten ihren Anspruch unter Umständen verwirkt. Denn der Arbeitgeber darf berechtigterweise davon ausgehen, dass nicht mehr nach dem Zeugnis gefragt wird.
Müssen Hospitanten Nachtschichten und Wochenendarbeit mitmachen?
Auch hier wird zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika unterschieden. Bei Pflichtpraktika müssen Hospitanten in der Regel weder in Nachtschichten noch am Wochenende arbeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Beispiel die Nachtschichten in dem Beruf ausdrücklich dazugehören, etwa bei der Feuerwehr oder Polizei. Ist das nicht der Fall und der Arbeitgeber setzt einen zum Beispiel wegen Personalmangels am Wochenende ein, müssen man dieser Aufforderung nicht nachkommen.
Bei den freiwilligen Praktika komme es darauf an, was im Vertrag geregelt ist. Steht dort, dass Wochenend- und Nachtarbeit vorgesehen sind und man hat das unterschrieben, kommen Praktikanten um die ungewöhnlichen Arbeitszeiten kaum herum. Arbeitgeber sind allerdings dazu verpflichtet, diese Schichten extra zu vergüten. Das ist nicht mit der regulären Praktikumsvergütung getan.
Haften Praktikanten für Schäden, die sie verursachen?
Bei Praktikanten gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei der Arbeitnehmerhaftung. Hat der Praktikant den Schaden leicht fahrlässig verursacht, haftet er nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen Arbeitgeber und Hospitant die Haftung, bei grober Fahrlässigkeit haftet der Praktikant voll.
Welcher Grad an Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilen im Einzelfall die Gerichte. Kippt ein Praktikant aus Versehen den Kaffeebecher um und macht den Laptop kaputt, liegt in der Regel leichte Fahrlässigkeit vor und man zahlt nichts.
Haben Hospitanten Anspruch auf einen Praktikumsvertrag?
Ja, dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraf 2 Ziffer 1a Nachweisgesetz. Darin ist geregelt, dass im Praktikumsvertrag etwa stehen muss, welche Lern- und Ausbildungsziele es gibt, wie hoch die Vergütung ist und wie die tägliche Praktikumszeit aussieht. Obwohl es den rechtlichen Anspruch gibt, können Praktikanten diesen nicht effektiv umsetzen, wenn der Arbeitgeber die Verschriftlichung verweigert. Denn im Zweifel bekommt jemand dann einfach das Praktikum nicht. Für den Nachweis, welche Praktikumsart vorliegt, ist der Anspruch aber sinnvoll. dpa/nd
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