Kein Anspruch auf Elterngeld während des bezahlten Urlaubs

Elternzeit und Kindergeld

  • Lesedauer: 2 Min.
Eltern können nicht ihren Erholungsurlaub als Elternzeit angeben und dann Elterngeld beanspruchen.

Bei Arbeitnehmern setzt das Elterngeld eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses voraus, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 15. Dezember 2015 (Az. B 10 EG 3/14 R) entschied. Das höchste deutsche Sozialgericht wies damit den Vater eines 2008 geborenen Kindes ab.

Zunächst hatte die Mutter zwölf Monate Elternzeit genommen. Der Mann sparte unterdessen seinen Urlaub an und nahm ihn dann im Block während des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes. Sein Arbeitgeber bezahlte die reguläre Urlaubsvergütung. Zudem beanspruchte der Vater für die beiden »Vätermonate« Elterngeld, weil er ja nicht arbeite.

Das zuständige Sozialgericht in München sprach dem Mann den Höchstbetrag von 1800 Euro pro Monat zu, das Bayerische Landessozialgericht immerhin noch den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 Euro.

Wie nun das Bundessozialgericht entschied, steht dem Vater aber gar kein Elterngeld zu. Zwar habe er »nicht gearbeitet«. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes setzten die Elterngeldzahlungen aber voraus, »dass die Arbeitszeit gerade ›wegen‹ der Erziehung eines Kindes reduziert und dadurch keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird«.

Hier habe das Vollzeitarbeitsverhältnis unverändert fortbestanden. Lohneinbußen habe der Vater daher nicht gehabt. Das Elterngeld sei eine Lohnersatzleistung, die nicht zusätzlich gezahlt werde.

Auch der einkommensunabhängige Sockelbetrag stehe dem Vater daher nicht zu. Das Gesetz trenne scharf zwischen Erholungsurlaub und Elternzeit. Beides sei »nicht austauschbar oder gar deckungsgleich«, führte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus. AFP/nd

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