Wegerisiko beim Beschäftigten
Wer zu spät zur Arbeit kommt ...
Antwort darauf gibt Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH:
Flugausfall: Sitzen Berufstätige wegen eines Flugverbots am Urlaubsort fest, brauchen sie Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen nicht zu fürchten. Denn Beschäftigte sind nicht schuld am Arbeitsversäumnis, so dass sie nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Allerdings müssen sie den Vorgesetzten so früh wie möglich informieren, dass sie zu spät kommen werden.
Beschäftigte brauchen die verpasste Arbeitszeit auch nicht »nachzuarbeiten«. Denn weil es dem Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden unmöglich war, im Betrieb zu erscheinen, wird er von der Arbeitsleistung freigestellt, erhält aber für diese Zeit auch keine Vergütung. Dies lässt sich vermeiden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen.
Höhere Gewalt: Unwetter, Blitzeis, Zusammenbruch des Nah- oder Fernverkehrs - durch diese Umstände wurden Beschäftigte schon oft davon abgehalten, rechtzeitig oder überhaupt zur Arbeit zu erscheinen. Es sind Beispiele für allgemeine Leistungshindernisse, bei denen der Arbeitgeber ebenfalls von der Zahlungspflicht befreit ist. Das ist der Fall, wenn der Fehlgrund sich auf einen größeren Personenkreis auswirkt. Denn dann liegt selbst bei Katastrophen das sogenannte Wegerisiko beim Beschäftigten.
Darunter versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.
Gleiches gilt bei Streik im Nah- oder Fernverkehr. Weil die Gewerkschaft den Arbeitskampf vorher angekündigt hat und er damit absehbar ist, muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen. Dies ist gerade für Pendler von besonderer Bedeutung. Sie müssen sich vorher über alternative Routen oder Verkehrsmittel informieren, aber auch notfalls deutlich früher den Arbeitsweg antreten. Zumutbar ist dabei insbesondere die Nutzung von nicht bestreikten Verkehrsmitteln. Fahrgemeinschaften oder auch Carsharing-Angebote sollten ebenfalls wahrgenommen werden.
Persönliche Gründe: Anders verhält es sich, wenn ein einzelner Arbeitnehmer aus ganz persönlichen Gründen kurzzeitig keine Arbeitsleistung erbringen kann. Wenn ihn daran keine Schuld trifft, behält er seinen Vergütungsanspruch. Zum Beispiel bei persönlichen Unglücksfällen wie Einbruch, Brand oder einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Auch familiäre Ereignisse wie die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes oder ein Begräbnis im engen Familienkreis befreien Beschäftigte von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Wichtig ist allerdings, den Arbeitgeber darüber rechtzeitig zu informieren.
Aus: metallzeitung Januar 2016
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