Eltern erben Daten nach Kindestod
Eltern haben Anspruch auf den Facebook-Zugang ihres verstorbenen Kindes.
Der digitale Nachlass von Minderjährigen ist einem Urteil des Berliner Landgerichts vom 17. Dezember 2015 (Az. 20 O 172/15) zufolge ebenso zu behandeln wie der analoge Nachlass.
E-Mails und private Facebook-Nachrichten müssten wie Tagebücher oder persönliche Briefe behandelt werden, so das Gericht. Der Nutzungsvertrag mit Facebook gehe damit wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben über, urteilte das Landgericht.
Geklagt hatte eine Frau, deren 15-jährige Tochter unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto Hinweise zum Tod, auch zu einem möglichen Suizid ihrer Tochter zu erfahren. Facebook hatte zuvor die Herausgabe der Zugangsdaten an die Frau verweigert.
Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben, urteilte das Gericht. Auch Datenschutzrechte oder das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen stünden der Entscheidung nicht entgegen. Erziehungsberechtigte seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Das gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. epd/nd
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