BGH kippt Sparkassenklausel
Vorfälligkeitsentschädigung
Bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher kostenmindernd berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 19. Januar 2016 (Az. XI ZR 388/14 . Damit siegte die Verbraucherzentrale Hamburg in letzter Instanz.
Das Gericht kippte mit dem Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale hin eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dem Schadenersatz für eine vorzeitige Vertragskündigung, sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben.
Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, wertete dies als unzulässige Bereicherung der Sparkasse: Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung ein- genommen, als ihr vertraglich zustehe.
Das sah nun der BGH auch so. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe damit Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank.
Der BGH erklärte die Klausel deshalb für unwirksam. Diese wird nach Angaben des Rechtsvertreters der Verbraucherzentrale auch von einigen anderen Geldhäusern benutzt. AFP/nd
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