Prüfung lohnt in jedem Fall

Mietnebenkosten

  • Lesedauer: 3 Min.
Mit Ablauf des Jahres 2015 können Nachzahlungen aus formell fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2014 nicht mehr vom Vermieter verlangt werden.

Ein großer Schock erwartete 2015 einen Mieter aus Bayern in seinem Postkasten: Eine Nachzahlung der Betriebskosten von über 2000 Euro. Kein Einzelfall unter deutschen Mietern. Doch was viele nicht wissen: Weist eine Abrechnung formelle Fehler auf, muss sie binnen eines Jahres vom Vermieter korrigiert werden. Damit gelten formell fehlerhafte Abrechnungen von 2014 ab diesem Jahr als unwirksam, wodurch die Nachzahlungen hinfällig sind.

Mineko, der Service zur Überprüfung der Mietnebenkosten, stellt die drei verrücktesten und höchsten Abrechnungsfehler von 2015 vor und zeigt die geläufigsten Fehler.

Positive Nachrichten

Wichtig ist für alle Mieter, die Nebenkosten aus 2014 nachzahlen müssen: Nebenkostenabrechnungen gelten als unwirksam und müssen nicht mehr bezahlt werden, wenn sie formelle Fehler aufweisen, die bis Ende 2015 nicht berichtigt wurden. Möglich macht dies die Gesetzgebung. Laut § 556 BGB müssen Vermieter innerhalb eines Jahres eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen. Ist diese Korrekturfrist abgelaufen, hat der Vermieter kein Recht mehr auf Einforderung der Nachzahlungen.

Klassische Fehler

Eine Betriebskostenabrechnung muss grundsätzlich für den Mieter verständlich und nachvollziehbar sein. Kann der Mieter die Kosten nicht selbst nachrechnen, ohne Veränderungen am Aufbau der Abrechnung vorzunehmen, liegt nach § 259 BGB ein formeller Fehler vor. Die einzelnen Positionen, ihre Gesamtkosten, den dazugehörigen Verteilerschlüssel und die daraus resultierenden Einzelkosten müssen vollständig und übersichtlich dargestellt sein.

Ein typisches Defizit ist außerdem die Angabe eines falschen Abrechnungszeitraums. Dieser darf nie mehr als zwölf Monate umfassen. Tritt einer der benannten Fehler auf, gilt die Abrechnung als formell falsch und ist somit unwirksam. Durch solche fehlerhaften Abrechnungen werden mitunter zu Unrecht erhebliche Summen von den Mietern verlangt.

Die schlimmsten Nebenkostenabrechnungen

Auf den diesen Platz schaffte es 2015 ein Haushalt im bayerischen Erlangen. Satte 2134,68 Euro Betriebskostennachzahlung verlangte der Vermieter im Juli 2015 zurück. Glück für den Mieter: Sowohl die Auflistung der Gesamtkosten als auch der Verteilerschlüssel fehlten in der Abrechnung komplett. Nach erfolgter Prüfung ergab sich daher, dass der Haushalt im Abrechnungszeitraum 2755,15 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Ersparnis für den Mieter: die gesamten Jahresnebenkosten von 4889,93 Euro!

Der zweite Platz geht ins Ruhrgebiet. 966,35 Euro sollte ein Haushalt aus Mühlheim an der Ruhr zum Jahresende nachzahlen. Allerdings wurden bei der Berechnung unter anderem die Heizkosten des gesamten Hauses nicht korrekt aufgeschlüsselt. Durch diesen formalen Fehler gilt die Nachforderung ebenfalls als hinfällig. Stattdessen waren den Mietern 4080 Euro zurückzuzahlen. Ersparnis: 5046,35 Euro!

Mit Abstand an der Spitze liegt die Abrechnung eines Mieters aus Niedersachsen. Hier wurde eine Nachzahlung von 1367,73 Euro in Rechnung gestellt. Nach genauerer Überprüfung der einzelnen Posten musste jedoch festgestellt werden, dass der Abrechnungszeitraum fehlerhaft war, da über eine Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten abgerechnet wurde. Außerdem wurden die Kosten für Hausmeister und Winterdienst falsch berechnet. Letztendlich mussten dem Mieter 4408 Euro gutgeschrieben werden, was insgesamt einer Ersparnis von 5775,73 Euro entspricht!

Fazit

Hat also eine Nebenkostenabrechnung formelle Fehler wie einen falschen Abrechnungszeitraum, einen fehlenden Verteilerschlüssel oder eine verspätete Abrechnungsfrist, ist sie unwirksam, eine Nachzahlung muss nicht geleistet werden, wie das bei Nebenkostenabrechnungen aus dem Jahr 2014 nun der Fall ist. Durch derlei fehlerhafte Abrechnungen kommt es zu solchen Summen. nd

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