Um Opa kümmern

Vereinsamung und Altersdemenz erleichtern Betrügern das Geschäft - aber auch auslegbare Gesetze

  • Claus Dümde
  • Lesedauer: 3 Min.
»Neues vom Erbschleicher« - das Auftaktthema des 11. Deutschen Erbrechtstags in Berlin, der am Sonnabend endete, hat es in sich. Und ist weniger amüsant, als der Titel glauben lassen könnte.

Angesichts der demografischen Entwicklung sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) Aufklärungs- und Handlungsbedarf - bei Erblassern, potenziellen Erben sowie dem Gesetzgeber. »Erbschleicherei ist kein Straftatbestand«, betonte Dr. Wolfram Theiss von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vor Journalisten. Doch könne das Gesamtverhalten von Erbschleichern Straftatbestände wie Betrug, Nötigung, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung und verwandte Delikte und sogar Freiheitsberaubung erfüllen. Ihre Opfer seien vor allem alleinstehende, ältere, geistig behinderte, psychisch labile oder erkrankte Menschen. »Sie lassen sich leichter manipulieren und unter Druck setzen.« Und die Zahl solcher potenziellen Opfer nimmt zu. Die der Pflegebedürftigen in Deutschland werde bis 2030 auf etwa 3,5 Millionen anwachsen, von denen fast zwei Drittel über 80 Jahre alt sind. Bei Demenzkranken wird bei Prävention und Therapie bis 2050 eine Verdopplung auf drei Millionen befürchtet.

Der Anwalt verwies auf spektakuläre Fälle wie die L’Oréal-Erbin Liliane Bettencourt. Ein Fotograf hatte sie jahrelang um Milliarden-Werte erleichtert; am Ende wurde er in Frankreich zu Haft- und Geldstrafe verurteilt. Doch auch so kann Erbstreit ausgehen: Das Oberlandesgericht Köln erkannte einen Schmierzettel als rechtswirksames Testament an, mit dem sich der Chauffeur des Bruders und Millionen-Erben von Persiens Ex-Kaiserin Soraya an dessen Todestag als Alleinerbe einsetzen ließ.

All das sind nicht die Probleme von Millionen Normalbürgern, die etwas vererben oder auf ein Erbe hoffen können. Da geht es schon eher um solche Fälle wie den eines leicht dementen Mannes, der per Annonce eine »nette Pflegerin« suchte, eine 50-Jährige fand und sie kurz vor seinem 80. Geburtstag heiratete. Im Kreis der Familie wurde gefeiert. Als der Mann starb, stellte sich heraus, dass er der Frau sein Hausgrundstück vermacht und sie als Alleinerbin eingesetzt hatte. Lebensnah auch der Fall einer Mutter, die ihre zwei Töchter als Erbinnen bestimmte, deren Vermögen bei ihrem Tode aber aufgebraucht war. Die Schwester, die bei der Mutter lebte und sich um sie kümmerte, hatte von ihr eine Vorsorgevollmacht erwirkt und diese genutzt, um vom Konto der Mutter kontinuierlich größere Geldbeträge abzuheben.

Der Schutz vor Erbschleichern ist offenbar schwierig. »Das deutsche Recht ist löchrig wie ein Schweizer Käse«, beklagt Anwalt Theiss. Die Vorsorgevollmacht, die Menschen schützen soll, die nur eingeschränkt oder nicht mehr geschäftsfähig sind, bezeichnete er sogar als »das Mittel bei Erbschleicherei«. Denn kein Gericht werde gegen den Willen des Betroffenen einen amtlichen Betreuer bestellen. Schutz vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht böten nur exakte Regelungen, wie sie eingesetzt werden darf, die Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten und der Abschluss eines Erbvertrags, der einem Testament vorgeht.

All das braucht juristische Hilfe, ebenso die Anfechtung von Testamenten oder Rückforderungen von »verschwundenem« Vermögen, denn Erbschleicherei muss der Geschädigte selbst nachweisen. Wer angesichts der Kosten gleich aufgeben will, dem gibt Theiss den Tipp, Honorarverträge auf Erfolgsbasis abzuschließen. Sicherer fährt, wer sich um Angehörige kümmert, die er beerben will.

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