Statt Galadinner nur ein Buffet

Reiserecht

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.
Lockt der Reiseprospekt mit einem Galadinner, so ist das Bestandteil des Reisevertrags. Wenn es aber stattdessen nur ein Buffet gibt, muss der Reiserveranstalter eine Entschädigung zahlen.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Dezember 2014 (Az. 213 C 18887/14) hervor. Das in diesem Fall weihnachtliche Galadinner sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Da das Hotel diese Leistung aber nicht geboten habe, stattdessen wie an allen anderen Abenden ein Buffet präsentierte, forderte das klagende Ehepaar vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass kein Reisemangel vorläge. Doch das Amtsgericht sah das anders und verurteilte ihn zur Rückzahlung von 1179 Euro. Der Reisemangel rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent, so das Gericht. OnlineUrteile.de

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