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Weihnachtsgeschenke: Wenn die Ware nicht gefällt
Lange vor Feiertagen Geschenke einkaufen: Eine gute Idee, solange die Pakete nicht verschlossen bis zum Festtag im Schrank aufbewahrt werden
Die meisten wissen: Was online oder telefonisch gekauft wurde, kann im Gegensatz zum Kauf im Ladengeschäft innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das gilt auch, wenn Käufer und Verkäufer außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließen, z. B. auf Kaffeefahrten oder an der Haustür, und das selbst dann, wenn sie im Laufe des Verkaufsgesprächs doch noch in ein Büro gehen. Auch bei Sonderaktionen, wie dem Black Friday, sollten sich Verbraucher nicht verunsichern lassen und auf ihr Widerrufsrecht bestehen.
Eine Ausnahme, die nur wenige kennen: An der Haustür geschlossene Versicherungsverträge können nicht widerrufen werden.
Aufpassen müssen auch Käufer digitaler Waren wie E-Books oder Software. Denn hier erlischt das eigentlich eingeräumte Widerrufsrecht, sobald der Download oder das Streaming des Produkts begonnen hat.
Ganz anders sieht es bei Reisen und Veranstaltungstickets aus. Diese können normalerweise nicht widerrufen werden, auch wenn sie online gebucht wurden. Veranstalter können ihren Kunden das Widerrufsrecht allerdings freiwillig einräumen. Ebenfalls ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind Sonderanfertigungen wie Schmuckstücke mit individueller Gravur, Hygieneartikel, Kosmetika, Medikamente und verderbliche Waren wie frische Lebensmittel oder Schnittblumen. Auch bei Privatkäufen gibt es das Widerrufsrecht nicht.
Der Widerruf ist ohne Begründung schon ab der Bestellung möglich. Sie müssen also nicht warten, bis die Ware geliefert wird. So mancher Shop behauptet hier gerne etwas anderes. Eine einfache Nachricht per E-Mail reicht. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass man am Vertrag nicht festhalten wolle. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland bietet einen Mustertext an. Ein Widerruf per E-Mail lässt sich leicht als Nachweis abspeichern. Kommt es zu einem Streit mit dem Verkäufer, kann so die Einhaltung der Widerrufsfrist bewiesen werden. Achtung: Wer eine Warensendung nicht annimmt oder kommentarlos zurücksendet, hat keinen wirksamen Widerruf erklärt. Hilfreich ist bereits vor dem Kauf ein Blick in die AGB des Unternehmens, um Probleme zu vermeiden.
Ab Erhalt der Ware haben Käufer 14 Tage Zeit, das Unternehmen darüber zu informieren, dass sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten. »Lassen Sie Pakete nicht länger als zwei Wochen ungeöffnet liegen. Gefällt Ihnen die Ware nämlich nicht, können Sie nicht mehr einfach widerrufen. Ist die Ware defekt, können Sie diese selbstverständlich über die 14 Tage hinaus reklamieren«, erklärt Sabine Blanke, Juristin beim EVZ Deutschland. Die Widerrufsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn vom Käufer ausdrücklich bevollmächtigte Dritte wie Nachbarn die Ware annehmen.
Die Widerrufsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn Unternehmen Kunden nicht ordnungsgemäß aufklären. Erst 2023 hat der Europäische Gerichtshof Verbrauchern erneut den Rücken gestärkt und entschieden, dass Verbrauchern keine Kosten entstehen dürfen, wenn sie bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und sie ihr Widerrufsrecht nach Vertragserfüllung ausgeübt haben (EuGH vom 17. Mai 2023, Rs. C – 97/22).
Die bestellte Ware dürfen Verbraucher selbstverständlich testen. Wird diese dabei beschädigt, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen Wertersatz verlangen darf. Allgemein gilt: Wer die Ware so prüft, wie er es auch im Ladengeschäft tun würde, muss nichts zahlen, wenn er sie dabei beschädigt. Der neue Pullover darf also anprobiert werden. Bei Dienstleistungen muss das gezahlt werden, was bis zum Widerruf genutzt wurde. Käufer, deren Rücksendung auf dem Weg zum Verkäufer kaputt oder verloren geht, können unbesorgt sein: Der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten, es sei denn, der Käufer hat das Paket nachweislich nicht sicher verpackt. Verbrauchern empfiehlt Sabine Blanke, Retouren nachverfolgbar zurückzusenden. EVZ/nd
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