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Datendiebstahl bei Facebook: BGH stärkt Opfer
Ein großer Daten-Vorfall bei dem Netzwerk erregte weltweit Aufsehen: über eine halbe Milliarde Betroffene
Betroffene eines umfangreichen Datendiebstahls bei Facebook vor einigen Jahren haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 10/24) vergleichsweise niedrige Hürden, um Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren, wie der sechste Zivilsenat in Karlsruhe entschied.
Es sei nicht nötig, dass die Daten nachweislich missbraucht wurden. Allerdings machte der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats, Stephan Seiters, deutlich, dass der Schadenersatz beim bloßen Kontrollverlust nicht allzu hoch ausfallen könne. Als Beispiel im konkreten Fall nannte er 100 Euro. Konkret muss das Oberlandesgericht Köln den Fall nun in Teilen noch einmal verhandeln, das die Klage zuvor abgewiesen hatte. Es müsse unter anderem klären, ob tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorlag.
Nach Einschätzung des Senats dürfte eine vom Facebook-Mutterkonzern Meta vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeitseinstellung auf »alle« nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen haben. »Die Datenverarbeitung muss sich auf das absolut Notwendige beschränken«, sagte der Richter. Ferner müsse es am OLG um die Fragen gehen, ob der Kläger wirksam in die Datenverarbeitung eingewilligt habe.
Hintergrund ist ein Vorfall vom April 2021: Unbekannte hatten Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet veröffentlicht. Diese hatten die Täter abgegriffen, indem sie eine Funktion zur Freunde-Suche in dem sozialen Netzwerk ausnutzten. Im Anschluss hagelte es Klagen. Meta gab sich stets überzeugt, diese seien haltlos und unbegründet. Rechtsanwalt Martin Mekat verwies nach der Urteilsverkündung dagegen auf mehr als 6000 gewonnene Verfahren an deutschen Gerichten. dpa/nd
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