Wegweisendes Gerichtsurteil im Streit um ein Halteverbot

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Nicht jeder Falschparker weiß, was er tut. Oft muss ein Autofahrer die Straße erst auf und ab laufen, um zu klären, ob eine Parklücke legal ist oder ob es irgendwo ein Verbotsschild wegen einer Baustelle oder eines Umzugs gibt.

Nun gibt es ein wegweisendes Gerichtsurteil gegen schlecht sichtbare Halteverbotsschilder. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 6. April 2016 (Az. 3 C 10.15) entschieden, dass ein parkender Autofahrer nicht aktiv nach Verbotsschildern suchen müsse, wenn er dafür keinen Anlass habe.

Würden übergangsweise geltende Schilder zu niedrig und parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt und seien leicht zu übersehen, sei der Autofahrer entlastet. Die zuständige Behörde müssten kurzzeitig geltende Schilder sorgfältig und gut sichtbar aufstellen, andernfalls seien die Autofahrer nicht für Verstöße verantwortlich zu machen.

In der Urteilsbegründung heißt es, Schilder, die ein Parkverbot für einen bestimmten Zeitraum kennzeichneten, müssten so aufgestellt sein, »dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann«, dass es ein Verbot gibt. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass bestehe.

Mit dieser Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 (Az. 1 B 33.14) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2011 (Az. 33 K 347.11) auf.

Bei dem Fall ging es um die Klage eines Berliners, dessen Auto im Jahr 2010 im Stadtteil Steglitz abgeschleppt wurde. Der Fahrer hatte sein Auto in einer Straße abgestellt, in der Halteverbotsschilder wegen eines geplanten Straßenfestes standen. Er sollte 125 Euro Gebühren zahlen.

Der Autofahrer argumentierte in seiner Klage vor allen Instanzen, die Schilder seien »nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen«. Daher sei das Halteverbot nicht wirksam bekanntgemacht worden. Das sah das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Hinweis auf den sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz genauso.

Verkehrsexperten betonen im Zusammenhang mit dem Urteil: Verkehrsanordnungen deutlich zu machen, gehe eindeutig zu Lasten der Behörden. Die Polizei solle vor einem Abschleppen die Verkehrszeichen mit Fotos dokumentieren, um Zweifelsfälle später klären zu können. dpa/nd

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