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Zwei Entscheidungen des BGH erhöhen die Erfolgschancen

Widerruf von teuren Immobilien-Kreditverträgen

  • Armin Wahlenmaier
  • Lesedauer: 3 Min.
Nach dem 21. Juni 2016 können Immobilien-Darlehensverträge, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten und die zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr aufgehoben werden.

Darlehensnehmer sollten bis dahin ihre Kreditverträge durch einen versierten Fachanwalt im Hinblick auf Fehler in der Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Erfolgsaussichten für den Ausstieg aus teuren Kreditverträgen deutlich größer geworden.

Laut Verbraucherschützern sind die Widerrufsbelehrungen in gut 80 Prozent der Immobilien-Darlehensverträge, die im genannten Zeitraumgeschlossen wurden, fehlerhaft.

Durch den erfolgreichen Ausstieg aus alten Kreditverträgen und die Neufinanzierung der Immobilie zu den aktuell historisch günstigen Konditionen können Darlehensnehmer in der Spitze Jahr für Jahr mehrere tausend Euro Zinsen sparen, insgesamt einen mittleren fünfstelligen Euro-Betrag. Der anfangs große Widerstand von Banken und Sparkassen, ihre Kunden aus hoch verzinsten Kreditverträgen rauszulassen, ist spürbar geringer geworden. Weil die bisherige Rechtsprechung zum Thema »Fehlerhafte Widerrufsbelehrung« über sämtliche Instanzen bis hin zum BGH unterm Strich verbraucherfreundlich ist, einigten sich Geldhäuser zunehmend außergerichtlich per Vergleich mit den Darlehensnehmern.

Der BGH stellte am 12. Januar 2016 (Az. XI ZR 366/15) endlich unzweifelhaft klar, wie der sogenannte Nutzungswertersatz nach dem Widerruf zu berechnen ist. Im Ergebnis muss das Kreditinstitut dem Verbraucher eine Entschädigung dafür zahlen, dass es mit dem Geld des Kunden wirtschaften konnte. Der Darlehensnehmer erhält Zinsen für jeden an das Kreditinstitut überwiesenen Euro von der Zahlung bis zum Widerruf. Die meisten Zivilgerichte sprechen dem Darlehensnehmer derzeit Zinsen in Höhe von mindestens 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Entsprechend hatte bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 23. Dezember 2015 (Az. 4 U 146/14) entscheiden. Vereinzelt sprechen Gerichte Bankkunden auch einen Nutzungswertersatz (= Verzinsung) von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu. Überdies erhält der Kreditnehmer etwaige Gebühren, Bereitstellungszinsen sowie die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung komplett zuzüglich Zinsen erstattet. So hat der BGH den Argumentationsspielraum von Banken und Sparkassen spürbar begrenzt und Verbraucherrechte gestärkt.

Der zweite Beschluss des BGH vom 16. März 2016 (Az. VIII ZR 146/15) hat auf den ersten Blick nichts mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen zu tun. Geklagt hatte der Käufer einer Matratze, der den Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen hatte. Die fehlende Begründung wollte der Händler nicht akzeptieren, und auch nicht den Widerruf des Kaufvertrags. Der BGH stellte fest, dass es einer Begründung auch nicht bedarf.

Diese BGH-Entscheidung lässt sich problemlos auch auf den Widerruf von Immobilien-Darlehensverträgen übertragen. Darlehensgeber hatten sich in der Vergangenheit oft dem Widerrufsbegehren widersetzt mit dem Argument, Kunden wollten nur Zinsen sparen. Auch das zieht nun dank BGH nicht mehr.

Der Autor ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Rechtsanwaltskanzlei TREWIUS in Eislingen.

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