Minijobber haben kaum Rechte

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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hält Minijobs nicht mehr für zeitgemäß. Er hat sich deshalb für ein Ende des sozialrechtlichen Sonderstatus dieser Beschäftigungsgruppe ausgesprochen, wie aus einer Auswertung des Gewerkschaftsdachverbandes hervorgeht.

Vor allem jüngere Frauen lehnten Minijobs als einzige berufliche Perspektive ab, heißt es in der Kurzanalyse. »Der Gesetzgeber sollte (…) sich nicht nur an den Interessen der Arbeitgeber orientieren«, betonte DGB-Bundesvorstandsmitglied Annelie Buntenbach in einer Stellungnahme.

Bundesweit hatten nach DGB-Informationen im Dezember 2015 rund 7,35 Millionen Menschen einen Minijob. 4,8 Millionen davon hatten daneben keine andere Stelle. Laut DGB werden Minijobber als Beschäftigte zweiter Klasse behandelt. Sie erhalten nicht nur geringere Gehälter, oft werden ihnen auch Arbeitnehmerrechte vorenthalten.

Kein Anspruch auf Rauchen: Ein Extraraum in der Firma ist nur freiwillig

Viele Unternehmen haben einen Raucherraum. Dazu verpflichtet sind sie aber nicht. »Es gibt keinen Anspruch der Raucher auf einen Raucherraum«, sagt Stefan Lunk von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Durch die Gerichte ist nur klargestellt, dass der Betrieb das Rauchen nicht komplett verbieten darf. Einzige Ausnahme: wenn ein komplettes Verbot aus medizinischen oder technischen Gründen nötig ist, jemand etwa auf der Intensivstation arbeitet oder in einer Fabrik für Silvesterknaller. Sonst stelle das absolute Rauchverbot aber einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Rauchers dar. Das Unternehmen könne aber erklären: »Wer rauchen will, muss nach draußen.«

In der Praxis sieht das anders aus: Zumindest alle großen Unternehmen haben über eine Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen, die für Raucher und Nichtraucher akzeptabel sind.

Neuer Abschluss ab 1. April: Kaufmännischer Fachwirt

Den Meister kennen als Fortbildungsabschluss im Handwerk viele. Nun gibt es mit dem Kaufmännischen Fachwirt ab dem 1. April einen neuen Abschluss in der Branche.

Darauf weist das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hin. Er richtet sich an alle, die im Handwerk arbeiten, aber eine kaufmännische Ausbildung gemacht haben und nun eine Führungsposition anstreben. In der Weiterbildung zum Kaufmännischen Fachwirt geht es etwa um Themen wie Rechnungswesen, Controlling oder Finanzierung von Investitionen. Wer sich für den neuen Fortbildungsabschluss interessiert, kann sich bei den Handwerkskammern oder der Bundesarbeitsagentur informieren unter www.bibb.de.

Sturz in der Kantine der Rehaklinik ist kein Arbeitsunfall

Stürzt ein Patient in der Kantine einer Rehaklinik, gilt das in der Regel nicht als Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme betreffe eigene Belange und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem ansonsten über die Berufsgenossenschaft versicherten Aufenthalt in der Klinik, erläuterten die Richter des Aachener Sozialgerichts am 9. März 2016 ein entsprechendes Urteil (Az. S 6 U 284/14).

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Patienten der Besuch der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich wegen der Teilnahme am sozialen Leben empfohlen worden war, so das Gericht.

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall sei laut Gericht erst dann möglich, wenn beispielsweise die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich zwingend vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Das sei etwa der Fall bei spezieller Krankenkost in einer auf Leiden im Magen-Darm-Bereich ausgerichteten Klinik. Eine allein aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reiche für eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht aus.

Die Richter des Aachener Sozialgerichts wiesen damit die Klage eines Versicherten gegen die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Der Mann war in der Kantine einer Rehaklinik in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Elektrorollstuhl gestürzt und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen. Agenturen/nd

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