Freiwillige Frührente mit Abfindung ist keine Altersdiskriminierung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Frührentenkonzept für leitende Angestellte, das diesen ermöglicht, sich freiwillig und gegen Abfindung in einem bestimmten Alter zur Ruhe zu setzen, ist keine Altersdiskriminierung.

Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 17. März 2016 (Az. 8 AZR 677/14).

Zum Hintergrund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für den Bereich des Arbeitsrechts und verbietet unter anderem eine Diskriminierung aus Altersgründen. Kommt es trotzdem zu einer nicht erlaubten Ungleichbehandlung, können Arbeitnehmer Anspruch auf hohe Entschädigungszahlungen haben.

Der Fall: Ein Großunternehmen hatte ein besonderes Konzept der Frühverrentung für leitende Angestellte eingeführt. Diese hatten die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Arbeitsverhältnis mit 60 Jahren zu beenden - gegen eine Abfindung. Ein leitender Mitarbeiter nahm das Angebot an. Als er im Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erhielt er einen Kapitalbetrag von rund 123 000 Euro.

Allerdings: Im November 2012 wurde ein neues Konzept eingeführt, dass die Frühverrentung erst ab 62 Jahren vorsah und an dem der Mann nun nicht mehr teilnehmen konnte. Er sah sowohl in der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf 60 Jahre als auch im Nichtanbieten des neuen Konzepts durch den Arbeitgeber eine Altersdiskriminierung und klagte auf Entschädigung.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso ab wie die Vorinstanzen. Der Arbeitgeber habe den Kläger nicht anders behandelt als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Alle leitenden Führungskräfte hätten dieses Angebot erhalten.

Auch unter Einbeziehung der Angestellten unter der Führungsebene als Vergleichsgruppe sei der Kläger nicht ungünstiger behandelt worden als diese. Er habe lediglich eine zusätzliche Möglichkeit bekommen, über deren Inanspruchnahme er selbst habe entscheiden können.

Mit den Mitarbeitern, denen ein Ruhestand mit 62 angeboten worden sei, sei der Kläger nicht vergleichbar. Denn zu dem Zeitpunkt, als diese das neue Angebot erhielten, sei sein Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen. Daher habe der Arbeitgeber ihm auch keine Teilnahme am neuen Konzept anbieten müssen. D.A.S./nd

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