Niederlage für Booking.com

Gericht bestätigt Verbot von Bestpreisklauseln

  • Lesedauer: 2 Min.

Düsseldorf. Das Hotelvergleichsportal Booking.com hat beim Versuch, sein umstrittenes Konzept der Bestpreisklausel beizubehalten, vor Gericht eine Schlappe erlitten. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf lehnte einen entsprechenden Eilantrag von Booking.com ab. Laut der Klausel mussten Hotels im Gegenzug für die Vermarktung dem Internetportal garantieren, dass freie Zimmer nirgendwo günstiger angeboten werden.

Bereits im vergangenen Dezember untersagte das Bundeskartellamt Booking.com die Nutzung der Bestpreisklausel. Partnerhotels der Website durften ihre Zimmer danach sowohl auf anderen Portalen als auch auf ihrer eigenen Internetseite zu günstigeren Konditionen anbieten. Das wollte das Unternehmen jedoch nicht akzeptieren und beantragte, die Kartellamtsentscheidung vorerst aufzuheben.

Der Hotelverband Deutschland, der gegen Booking.com Anzeige wegen der Klausel erstattet hatte, begrüßte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. »Sie bringt den Marktteilnehmern erst einmal Rechtssicherheit«, erklärte Geschäftsführer Markus Luthe. Er sieht in der Entscheidung des Portals, die Klausel trotz eines ähnlichen Verbots für den Konkurrenten HRS im Jahr 2013 weiter einzufordern, einen bewusst in Kauf genommenen Kartellrechtsverstoß.

Unklar ist laut dem Gericht, ob Booking.com wegen Fortführung der Bestpreisklausel trotz Verbots mit Sanktionen rechnen muss. Dies sei Sache des Bundeskartellamts, sagte ein Gerichtssprecher. Auch habe die Entscheidung des Kartellsenats des OLG keine unmittelbaren Konsequenzen für andere Anbieter. Booking.com habe die Möglichkeit, die Ablehnung seines Antrags beim Bundesgerichtshof anzufechten. AFP/nd

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