Wer kann davon profitieren?

Leserfrage zum Wohngeld

  • Ingrid Laue
  • Lesedauer: 3 Min.

Anfang des Jahres trat ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Ich hätte gern gewusst: Wer kann davon profitieren und was ist beim Antrag auf Wohngeld zu beachten?
Gerda Z., Brandenburg

Nach Berechnungen der Bundesregierung erhalten durch die neuen Regelungen des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes deutlich mehr Menschen Wohngeld als bisher. Es ist von rund 870 000 Haushalten mit Anspruch auf das erhöhte Wohngeld die Rede.

Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, die die Voraussetzungen erfüllen, bekommen das Wohngeld als Mietzuschuss. Für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung wird das entsprechende Wohngeld als Lastenzuschuss gezahlt.

Diesen Anspruch haben u. a. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentümer sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Niesbrauchrechts oder Wohnungsrechts. Voraussetzung ist jedoch, dass sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür selbst tragen.

Empfänger von Transferleistungen wie ALG II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem SGB II , haben kein Anrecht auf Wohngeld. Weder als Lastenzuschuss noch als Mietzuschuss.

Ein Beispiel: Der Familienvater verliert seinen Arbeitsplatz. Das Einkommen der Familie reicht nicht, um etwa die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten, Grundsteuern und Versicherungen zu zahlen. Die Familie kann dann einen Antrag auf Lastenzuschuss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Hier gibt es auch die notwendigen Formulare, die man sich aber auch im Internet herunterladen kann.

Zu den vorzulegenden Dokumenten zählen u. a. der Kaufvertrag, Wohnflächenberechnung, Grundbuchauszug und Nachweise über die finanziellen Verpflichtungen bei der Bank.

Von allein kommt der Zuschuss nicht ins Haus. Er wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare kann man sich im Internet herunterladen oder bei der Wohngeldstelle besorgen, die es bei jeder Stadt- und Gemeindeverwaltung gibt.

Dort ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Dazu gehören die Bescheinigungen das Jahreseinkommen, die Rente, die Miete oder die Belastungen. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten.

Das Wohngeld wird für jeden Einzelfall abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete oder Belastung individuell berechnet. Wer bereits Wohngeld mit einem Bewilligungszeitraum über den 1. Januar 2016 hinaus bezieht, muss nichts tun. Die Erhöhung wird automatisch gezahlt.

Für einen Einpersonenhaushalt liegt der Anspruch bei maximal 434 Euro, für zwei Personen bei 526 Euro, für drei Personen bei maximal 626 Euro.

Im Internet finden sich zahlreiche Wohngeldrechner (siehe unter www.bmub. bund.de).

Unter www.bmub.bund.de/ service/publikationen stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Broschüre »Wohn- geld 2016 - Ratschläge und Hinweise« als Download kostenlos zur Verfügung.

Der Deutsche Mieterbund hat ein Informationsblatt »Neues Wohngeld 2016« erarbeitet. Interessenten können sich an ihren örtlichen Mieterverein wenden. Das Infoblatt steht auch im Internet unter www.mieterbund.de/service/wohngeld als Download kostenlos zur Verfügung.

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