Darf ein Helfer beim Schreiben des Testaments eingreifen?

Erbrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer sein Testament ohne die Hilfe eines Notars aufsetzt, muss es eigenhändig per Hand niederschreiben und unterschreiben - ohne dass eine andere Person Einfluss nimmt.

Führt ein Helfer einem geschwächten Verfasser beim Schreiben die Hand, ist das Testament unter Umständen ungültig. Das hat nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. Oktober 2012 (Az. I-15 W 231/12) entschieden.

Zum Hintergrund: Ein eigenhändiges Testament muss der Verfasser - wie der Name sagt - komplett per Hand selbst schreiben und unterschreiben. Unterschreibt er es nur, nachdem es eine andere Person geschrieben hat, ist es ungültig. Dies gilt auch für ein per Computer geschriebenes und ausgedrucktes Testament mit eigenhändiger Unterschrift. Wer nicht mehr in der Lage ist, selbst seinen letzten Willen zu Papier zu bringen, muss einen Notar bemühen.

Der Fall: Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Fall, in dem es um das Testament eines 71-Jährigen ging. Dieser war beim Verfassen des Dokuments so geschwächt gewesen, dass ihm eine andere Person half - und ihm die Hand führte. Das Nachlassgericht weigerte sich daraufhin, den im Testament benannten Erbinnen einen Erbschein auszustellen. Denn durch die Schreibhilfe sei das Testament unwirksam.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht entschied, dass das Testament tatsächlich ungültig sei. Ein wirksames eigenhändiges Testament erfordere eine »unbeeinflusste Schreibleistung« des Erblassers.

Von Eigenhändigkeit kann nicht mehr die Rede sein, wenn eine andere Person dem Erblasser die Hand führt und dadurch seine Schriftzüge beeinflusst. Zwar ist eine unterstützende Schreibhilfe, wie etwa ein Abstützen des Arms, noch zulässig, aber der Erblasser muss selbst die Schriftzeichen formen.

Ob das Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden sei, müssten im Zweifelsfall die Personen beweisen, die einen Erbschein beantragten. Dieser Beweis sei hier nicht gelungen. Denn der Zeuge - und gleichzeitig Schreibhelfer - habe eingeräumt, womöglich stärkeren Einfluss auf die Schreibleistung genommen zu haben. Es habe auch Unstimmigkeiten im Schriftbild gegeben. Ein Schriftvergleich zeige Ähnlichkeiten mit der Handschrift des Zeugen. Das OLG war hier nicht überzeugt, dass das Testament wirklich den letzten Willen des Erblassers widerspiegelte. D.A.S./nd

App »nd.Digital«

In der neuen App »nd.Digital« lesen Sie alle Ausgaben des »nd« ganz bequem online und offline. Die App ist frei von Werbung und ohne Tracking. Sie ist verfügbar für iOS (zum Download im Apple-Store), Android (zum Download im Google Play Store) und als Web-Version im Browser (zur Web-Version). Weitere Hinweise und FAQs auf dasnd.de/digital.

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

Vielen Dank!