Koalition einigt sich auf Erbschaftsteuerreform

Firmenerben bleiben weitestgehend befreit von Abgabe / Erst ab 90 Millionen Euro muss voller Steuersatz bezahlt werden / Ab 26 Millionen Euro »Bedürfnisprüfung«

  • Lesedauer: 2 Min.

Berlin. Union und SPD haben sich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Nach dem am Montag erzielten Kompromiss werden Firmenerben wie bisher von der Abgabe weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen längere Zeit fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gelten leicht schärfere Vorgaben - wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.

Der Einigung von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) mit SPD-Chef Sigmar Gabriel und dem CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Angestrebt wird ein Beschluss bis zur parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli. Offen ist, ob die Grünen im Bundesrat die Pläne mittragen. Sie könnten sie verzögern. Die obersten Richter hatten bis Ende Juni ein Neuregelung gefordert. Die Verhandlungen hatten sich eineinhalb Jahre lang hingezogen.

Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Unabhängig vom Unternehmenswert werden Firmenerben bei der Erbschaftsteuer zu 85 oder 100 Prozent verschont, wenn sie das Unternehmen fünf beziehungsweise sieben Jahre fortführen. Die Verfassungsrichter hatten Ende 2014 eine Begünstigung generell für zulässig erklärt, aber leicht schärfere Vorgaben verlangt.

Künftig sollen bei größeren Unternehmen Firmenerben nur verschont werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall soll es dabei eine »Bedürfnisprüfung« geben. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Unterhalb der Grenzen werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.

Soll das Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlagsmodell: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens - bis auf null. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro.

Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Da ein Großteil der Firmen weniger als 20 Beschäftigte hat, haben die Richter die Verschonung unverhältnismäßig genannt. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden. dpa/nd

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