Tarif verliert nach Wechsel des Betriebes die Gültigkeit
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Beschäftigte müssen deshalb akzeptieren, dass für Lohnerhöhungen die Bedingungen ihres neuen Arbeitgebers gelten. Haben sich kirchliche Arbeitgeber und Beschäftigte auf Lohnerhöhungen geeinigt, gilt dies nur für kirchliche Einrichtungen. Orientiert sich ein Arbeitsvertrag an der Lohnhöhe der jeweils geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes, gelten diese nach einem Betriebswechsel zu einem nichtkirchlichen Arbeitgeber nicht mehr fort.
Das entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am 2. Juni 2016 veröffentlichten Urteil (Az. 2 Sa 489/15). Die übernommenen Beschäftigten können spätere AVR-Lohnerhöhungen dann nicht beanspruchen.
Im konkreten Fall arbeitete ein Rettungshelfer aus dem Raum Leipzig seit dem 15. Oktober 1996 in einer Rettungswache. Die Einrichtung gehörte dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) an. Laut Arbeitsvertrag gelten für das Dienstverhältnis die AVR des Diakonischen Werkes der EKD »in der jeweils gültigen Fassung«.
Doch der für die Rettungsdienste zuständige Landkreis schrieb die Durchführung der Rettungsaufgaben zum 1. Januar 2014 neu aus. Den Zuschlag bekam nicht mehr die diakonische Einrichtung, sondern ein nichtkirchlicher Arbeitgeber. Dieser hatte daraufhin wesentliche Betriebsmittel wie Immobilien und die Fahrzeuge der diakonischen Einrichtung übernommen. Seitdem ist der Rettungshelfer beim neuen Arbeitgeber beschäftigt.
Die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission, die die Arbeitsverhältnisse in diakonischen Einrichtungen regelt, beschloss im Juli 2014, dass Beschäftigte mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzten 1,9 Prozent mehr Lohn bekommen sollten.
Dies wollte auch der Rettungshelfer von seinem neuen Arbeitgeber haben und verwies dabei auf seinen Arbeitsvertrag. Denn danach müsse sein Lohn nach den jeweils aktuellen AVR bezahlt werden. Konkret ging es um rund 50 Euro mehr Lohn monatlich.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Als nichtkirchlicher Arbeitgeber habe er keinen Einfluss auf die Veränderung der AVR-Entgelte.
Auch das LAG urteilte, dass dem Rettungshelfer der höhere Lohn nicht zustehe. Nach dem Betriebsinhaberwechsel gelten die AVR nicht fort. Laut Arbeitsvertrag würden die AVR nur für die Situation eines dem Diakonischen Werk angeschlossenen Arbeitgebers gelten. Weder gehöre der Arbeitgeber einer diakonischen Einrichtung an noch seien die neuen AVR mit den Mitarbeitern der Rettungswache dienstvertraglich vereinbart worden.
Auch aus Bestandsschutzgründen gebe es keinen Anspruch auf die Lohnerhöhung. Bestandsschutz bedeute hier, dass der Kläger »Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung des vor dem Betriebsinhaberwechsel geschuldeten Arbeitsentgelts« habe. Eine sich erst später verbessernde Einkommenssituation gehöre nicht dazu. epd/nd
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