Altersstaffelung diskriminierend

Urlaubsanspruch

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Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Bundesarbeitsgericht am 12. April 2016 (Az. 9 AZR 659/14).

Zum Hintergrund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Diskriminierung unter anderem aus Gründen des Alters. Dieses Gesetz ist auf verschiedene Rechtsbereiche anwendbar, darunter auch das Arbeitsrecht. In vielen Tarifverträgen sind Klauseln enthalten, nach denen sich der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer nach ihrem Lebensalter richtet - Ältere bekommen mehr Urlaub als Jüngere.

Der Fall: Ein Tarifvertrag hatte eine Altersstaffelung enthalten. Danach bekamen Arbeitnehmer bis 30 Jahre 26 Tage Urlaub, solche zwischen über 30 bis 40 Jahren 29 Tage, über 40- bis 50-Jährige 30 Tage und über 50-Jährige 33 Tage.

Streit entstand wegen einer tarifvertraglichen Änderung. Danach sollte nun die Dauer der Betriebszugehörigkeit entscheidend sein für den Urlaubsanspruch. Ab Inkrafttreten der Änderung erhielten Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit ab acht Jahren 30 Tage Urlaub. Nur wer vor dem Stichtag bereits nach dem alten Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch erworben hatte, sollte diesen behalten.

Ein langjähriger Mitarbeiter war kurz nach Inkrafttreten der Neuregelung 50 Jahre als geworden. Er bekam nur 30 Tage Urlaub und klagte vor Gericht, um die zusätzlichen drei Urlaubstage.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter eine Diskriminierung im Sinne des AGG sei. Jüngere würden gegenüber Älteren benachteiligt. Das AGG erlaube eine solche Ungleichbehandlung nur, wenn sie angemessen sei und einem legitimen Ziel diene.

Der Arbeitgeber müsse dies konkret begründen können. Es sei nicht ausreichend, wenn er pauschal behaupte, dass Ältere ein gesteigertes Erholungsbedürfnis hätten. Gerade für eine Urlaubsstaffelung, die bereits bei einem Lebensalter von 30 Jahren anfange, sei dies eine zweifelhafte Begründung.

Deshalb sei beim vorliegenden Fall im Zuge der Gleichbehandlung eine »Anpassung nach oben« vorzunehmen und dem Kläger der gleiche Urlaubsanspruch von 33 Tagen zuzugestehen, wie den zum damaligen Zeitpunkt älteren Arbeitnehmern. Die Übergangsregelung im neuen Tarifvertrag führe dazu, dass er diesen Anspruch auch nach dessen Inkrafttreten behalte. D.A.S./nd

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