Die Erhöhungen reichen von 3 bis 21 Euro

Neue Hartz-Regelsätze ab 1. Januar 2017

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Die stärkste Erhöhung soll es für Kinder zwischen sieben bis 13 Jahren geben. Sie erhalten ab dem nächsten Jahr 291 statt bisher 270 Euro im Monat. Alleinlebende Erwachsene bekommen fünf Euro (derzeit 404 Euro), Ehe- und Lebenspartner jeweils vier Euro mehr (derzeit 364 Euro). Für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren steigt der Regelsatz wie bei den Erwachsenen um fünf auf 311 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren bleibt es bei 237 Euro im Monat. Junge Erwachsene bis 25, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, bekommen statt 324 künftig 327 Euro im Monat.

Betroffen sind etwa 5,9 Millionen Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, also etwa Langzeitarbeitslose und ihre Kinder. Hier ist das Sozialgesetzbuch II einschlägig. Die Sätze gelten auch für gut eine Millionen Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Regelsätze müssen alle fünf Jahre neu berechnet werden, wenn die Ergebnisse der jeweils jüngsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Sie gelten für Langzeitarbeitslose und ihre Familien sowie für Sozialhilfeempfänger.

Kleine Verbesserungen soll es auch bei der Sozialhilfe geben. Behinderte Menschen und solche, die nicht erwerbsfähig sind und in einer Wohngemeinschaft leben, erhalten den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Regelsatz. Damit werden höchstrichterliche Urteile umgesetzt, die rund 40 000 Menschen betreffen. Bis vor zwei Jahren bekamen sie nur 80 Prozent des Regelsatzes, wenn sie nicht allein im Haushalt, sondern in einer Wohngemeinschaft leben.

Erwachsene, die in Wohngemeinschaften zusammenleben, aber kein Paar sind, sollen nicht dafür bestraft werden, dass sie nicht alleine leben - ihnen soll trotzdem der volle Regelsatz von 409 Euro sicher sein. Auch werden Mietkosten etwa für volljährige Kinder mit Behinderung, die bei den Eltern wohnen, besser anerkannt.

Es gibt auch andere Klarstellungen: So sollen die Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Alter und bei Erwerbsminderung nicht im Fall eines bis zu vierwöchigen Auslandsaufenthalts entfallen.

Änderungen gibt es auch bei den Leistungen für Asylbewerber, bei denen die Leistungssätze gekürzt werden: für Alleinstehende von 354 auf 332 Euro. Der Grund: Die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden künftig gesondert als Sachleistung erbracht. Auch andere Leistungen werden bei Asylbewerbern nicht über den Regelsatz abgedeckt, weshalb er geringer ist.

Zudem gibt es eine neue Bedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften. Asylbewerber, die sich ehrenamtlich engagieren und dafür eine Ehrenamtspauschale bekommen, können bis zu 200 Euro anrechnungsfrei behalten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor zwei Jahren geurteilt, dass »die Berechnung für eine menschenwürdige Existenz« tauge. Aber die Richter gaben dem Gesetzgeber Hausaufgaben. Dazu gehört auch die Erhöhung der Mobilitätspauschale, weil nun auch Autos berücksichtigt werden. Sie werden etwa auf dem Land anerkanntermaßen mangels gutem ÖPNV oft gebraucht. dpa/nd

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