Klinik muss den Namen vom Samenspender herausgeben
Gerichtsurteil
Sehe ich meinem Vater ähnlich? Hat er dieselben Interessen wie ich? Solche oder ähnliche Fragen mag sich eine 21-jährige Frau, die mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde, gestellt haben. Sie wollte Antworten, einen Namen.
Die Klinik verweigerte jedoch die Auskunft, obwohl die Rechtsprechung inzwischen eindeutig ist. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis aber verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft.
Die Mutter der Klägerin hatte sich 1994 für eine künstliche Befruchtung entschieden, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Mit Einverständnis ihrer Eltern klagte die 1994 geborene Tochter vor dem Amtsgericht Hannover auf Bekanntgabe der Identität ihres Erzeugers. Das Gericht gab mit Urteil vom 17. Oktober 2016 (Az. 432 C 7640/15) der Klage statt. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei höher einzustufen als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders, so das Gericht.
Die junge Frau darf nun auch Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Ob sie ihren biologischen Vater tatsächlich finden wird, ist noch unklar. Wie Gerichtssprecher Jens Buck sagt, ist nach Angaben der Reproduktionsklinik nur der Nachname des Samenspenders bekannt.
Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. »Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender«, betont eine Sprecherin vom Verein Spenderkinder. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und Unterhaltsforderungen des Kindes.
Alle Menschen in Deutschland - auch Spenderkinder - haben ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft. Dieses Recht werde durch das Vorenthalten der Angaben über die Identität des Spenders verletzt. Laut BGH-Urteil können Informationen über den biologischen Vater »für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein«. Für den Samenspender müsse die Auskunft zwar zumutbar sein. »Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen«, so der BGH.
Im Bundesgesundheitsministerium wird seit Längerem an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt. Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Wann das umgesetzt wird, ist noch unklar. dpa/nd
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