So viel Wärme muss sein
Mietrecht: Heizung
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, eine Heizmöglichkeit zu stellen und für die Beheizbarkeit der Wohnung zu sorgen. Gibt es Einzelöfen oder Gasetagenheizung, muss der Vermieter diese instand halten. Bei einer Zentralheizung muss er durch entsprechende Einstellung der Anlage dafür sorgen, dass zumutbare Mindesttemperaturen gewährleistet sind.
Der Mieter selber hat übrigens keine Heizpflicht. Wer beispielsweise im Winter verreist, kann auf die Beheizung seiner Wohnung verzichten - solange sichergestellt ist, dass nichts einfrieren kann. Häufig gibt es Streit darüber, ab wann die Heizung angestellt werden muss und welche Temperaturen erreicht werden müssen. Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht.
Als Heizperiode gilt üblicherweise die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April des nächsten Jahres. Das bedeutet aber nicht, dass man frieren muss, wenn es im September schon ungemütlich kalt wird. Auch außerhalb der Heizperiode muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizbarkeit gewährleistet sein, da es dem Mieter nicht zuzumuten ist, an kalten Sommertagen zu frieren.
Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius fällt und wenn abzusehen ist, dass die kalte Witterung noch weitere zwei Tage anhält.
Manche Gerichte nehmen die Außentemperatur als Maßstab. Beträgt sie drei Tage lang unter 12 Grad Celsius, muss der Vermieter die Heizung anschalten - auch mitten im Sommer. Sinkt die Zimmertemperatur am Tag sogar unter 16 Grad Celsius, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden.
Bei der Frage, welche Temperaturen erreicht werden müssen, sind sich die Gerichte nicht ganz einig. Während das Oberverwaltungsgericht Berlin eine Mindesttemperatur von 23 Grad im Bad und 21 Grad im Wohnzimmer für erforderlich hält, begnügt sich das Landgericht Berlin mit 21 Grad im Bad und 20 Grad in den Wohnräumen. Allerdings muss der Vermieter diese Durchschnittstemperaturen nicht rund um die Uhr gewährleisten, sondern nur in den üblichen Tagesstunden von 6 bis 24 Uhr. Nachts sollten mindestens 17 bis 18 Grad erreicht werden. Bei strengem Frost kann das bedeuten, dass die Heizung durchgehend in Betrieb sein muss.
Was kann man nun tun, wenn die Wohnung nicht warm wird? Wie bei allen Mängeln gilt: Der Mieter muss das Problem dem Vermieter schriftlich melden und eine Frist zur Behebung setzen. »Wenn die Heizung mitten im Winter komplett ausfällt, kann das auch mal eine sehr kurze Frist von ein bis zwei Tagen sein«, erklärt Stefan Schetschorke, Leiter der Rechtsabteilung des Berliner Mietervereins.
Problematisch kann es werden, wenn bei Gasheizungen ein Leck festgestellt wurde und der Versorger das Gas abgestellt hat. Der Vermieter muss eine Firma beauftragen, die Ursache zu finden. Dann muss eine Druckmessung durchgeführt werden, dazu müssen alle Mieter erreicht werden, denn die Handwerker müssen Zutritt zu sämtlichen Wohnungen haben. »Selbst der gutwilligste Vermieter kriegt das nicht in ein paar Tagen hin«, sagt Schetschorke.
Auf jeden Fall gilt: Der Vermieter muss in einem solchen Fall elektrische Heizlüfter besorgen. Wer als Mieter eigene anschaffen muss, kann dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen. Außerdem muss der Vermieter die Stromkosten übernehmen.
In sehr hartnäckigen Fällen kann es nötig sein, den Vermieter über eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht zum sofortigen Heizen zu zwingen. Der Schritt sollte aber immer mit dem Mieterverein oder einem Anwalt besprochen werden.
Aus: MieterMagazin 11/2016
Weitere Infos in BMV-Info 14: »Heizperiode und Heizpflicht«, erhältlich in der BMV-Geschäftsstelle und den Beratungszentren, im Internet: www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaeter/fl014.htm
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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