Erben in Europa trifft nicht nur deutsche Mallorca-Residenten
EU-Erbrechtsverordnung
Betroffen sind davon in Deutschland längst nicht nur Personen, die auf Mallorca ein Ferienhaus besitzen. Handlungsbedarf besteht für alle, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und sich nicht dem dortigen Erbrecht unterwerfen möchten.
Das in Deutschland beliebte Berliner Testament wie auch Erbverträge sind in einigen europäischen Rechtsordnungen unbekannt. Das kann zu bösen Überraschungen führen. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig vorsorgen. Darüber informiert die Notarkammer Berlin.
Andere Länder, andere Erbrechte
Hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen europäischen Staat, egal, ob er dort seinen Ruhestand verbracht, gearbeitet oder sich dort aus anderen Gründen regelmäßig aufgehalten hat - dann vererbt er nicht nach deutschem Recht. Es gilt das nationale Erbrecht vor Ort, und zwar selbst dann, wenn der Meldewohnsitz noch in Deutschland war.
Dieses örtliche Recht kann sich von den Regelungen des deutschen Erbrechts erheblich unterscheiden. Deshalb sollte man beachten, dass die EU-Verordnung auch Deutsche trifft, die in einem Land außerhalb Europas versterben, sofern sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Ausgenommen sind lediglich Drittstaaten, mit denen spezielle völkerrechtliche Verträge geschlossen wurden, wie zum Beispiel die Türkei. Gleiches gilt für Dänemark, Irland und Großbritannien, auf die die EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich nicht anwendbar ist.
Deutsche Testamente rechtssicher machen
Für die betroffenen Erben kann es dramatische Auswirkungen haben, wenn ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag im EU-Ausland nicht anerkannt wird.
Doch wer schon ein Testament errichtet hat, muss es nicht neu schreiben. Bereits mit einem kurzen Zusatz zur Wahl des Heimatrechts können deutsche Erblasser sicherstellen, dass nach dem Tod ihr Wille zum Ausdruck kommt.
Wer noch kein Testament verfasst hat, sollte unbedingt eine Rechtswahlklausel aufnehmen. Das lohnt sich bereits deshalb, um Unsicherheiten bei der Bestimmung des Ortes des »gewöhnlichen Aufenthalts« vorzubeugen. Ein fremdes Recht zu wählen, ohne die Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist allerdings nicht möglich. Nur wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, hat eine weitere Wahlmöglichkeit.
Ob und in welcher Form bereits errichtete Testamente nunmehr ergänzt werden müssen, sollten Betroffene zusammen mit einem Notar abwägen. Ein Notar gewährleistet rechtssichere Formulierungen im Testament. Außerdem wird das notarielle Testament in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Wer seine Erbfolge bei einem Notar sicher regeln will, findet diesen im Internet unter www.notar.de. nd
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