Unterschriebene Änderung des Arbeitsvertrages ist bindend
Urteile im Überblick
Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem am 15. November 2016 verkündeten Urteil (Az. 3 AZR 539/15) klargestellt.
Dem Kläger, der seit Oktober 2000 bei der Bayerischen Landesbank beschäftigt ist, wurde laut Arbeitsvertrag eine an Beamten orientierte sogenannte Gesamtversorgung zugesichert. Das damit verbundene Versorgungsrecht beinhaltete nicht nur eine hohe Altersversorgung, es war auch mit einem besseren Kündigungsschutz, Anspruch auf Beihilfe und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ähnlich wie bei Staatsbediensteten verbunden.
Als die Bank 2009 in wirtschaftliche Bedrängnis geriet, widerrief sie die Versorgungszusage. Stattdessen bot sie ihren Mitarbeitern eine geringere beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Im Gegenzug sollten die Betroffenen auf die vorherige Gesamtversorgung verzichten.
Der Kläger unterschrieb den Verzicht, ein Teil seiner Kollegen jedoch nicht. Erst auf dem Klageweg konnten diese durchsetzen, dass die Landesbank ihr einmal gewährtes Gesamtversorgungssystem nicht widerrufen kann. Der Kläger wollte nun ebenfalls davon profitieren. Doch das ist nicht möglich, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Er habe seinen Verzicht auf die ursprüngliche Versorgung erklärt. Das sei eine bindende Entscheidung. Die von der Bank angeregte Arbeitsvertragsänderung sei zudem transparent und verständlich und stelle keine unzulässige Benachteiligung dar. epd/nd
Kein Hausverbot für Personalratsmitglied
Einem Personalratsmitglied darf der Arbeitgeber grundsätzlich kein Hausverbot erteilen. Auch wenn eine Personalrätin wegen eines Konflikts von der Arbeit freigestellt ist, muss sie Zutritt zu ihrer Dienststelle haben, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am 17. Oktober 2016 veröffentlichten Beschluss (Az. 5 L 989/16.MZ).
Im konkreten Fall bekam damit eine Personalratsvorsitzende einer Verwaltungsbehörde Recht. Der Frau wurde gekündigt, weil sie Personalunterlagen eines ebenfalls entlassenen Kollegen mitgenommen und ihm übergeben haben soll. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung der Vorsitzenden. Bis zur Klärung des Streits wurde sie von der Arbeit freigestellt, die Behörde erließ zudem Hausverbot.
Das Verwaltungsgericht hob das Hausverbot auf. Insbesondere an den beiden Tagen, an denen die Personalratsvorsitzende zuvor für ihre Personalratstätigkeit von der regulären Arbeit freigestellt war, müsse sie weiterhin Zugang zur Dienststelle haben. Auch an anderen Tagen müsse die Dienststelle Zutritt gewähren. Denn die ungestörte Personalratsarbeit setze den Kontakt zur Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Bis zum rechtskräftigen Urteil über die Kündigung bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Auch in dieser Zeit habe die Personalratsvorsitzende daher ein Recht auf Zugang zur Dienststelle. epd/nd
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