Rechte Sprüche und Staatstreue

Verhandlung vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich

  • Peter Kirschey
  • Lesedauer: 3 Min.

Vor dem Arbeitsgericht trifft man sich zuerst zur so genannten Güteverhandlung. Der Vorsitzende Richter tritt ohne komplette Kammer an und gibt beiden Parteien die Möglichkeit, sich zu einigen, ohne dass ein Urteil gesprochen wird. Hübner hatte am 15. November von seinem Arbeitgeber, dem Berliner Landeskriminalamt (LKA), eine Abmahnung erhalten.

Der Hintergrund: Zwei Auftritte Hübners bei Pegida-Aktionen unter dem Motto »Masseneinwanderung stoppen. Rechtsstaat wiederherstellen«. Hübner ist nicht nur Kriminaltechniker in Berlin, sondern auch AfD-Aktivist. als Nachrücker Mitglied des Kreistages Havelland geworden und Parteisprecher im Kreis. Der 57-Jährige befürchtet, dass mit der Abmahnung nur seine Entlassung eingeleitet werden soll. Er verlangt, diese aus der Personalakte zu streichen.

Der Richter begründete zunächst, warum die Abmahnung sich kaum aufrechterhalten lässt. Der klagende Polizist habe keine Straftaten begangen. Er habe weder den Hitlergruß gezeigt, noch den Massenmord an den Juden geleugnet. Bei dem Geschehen gehe es nicht um kriminelle Aktionen. Hübners Reden, so der Richter, hätten aber eindeutig einen rechtspopulistischen Charakter, Hübner vertrete eine rechte Ideologie. Die Frage ist somit zu stellen, ob solche Reden mit dem klaren Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu vereinbaren seien.

Verstoßen die Aussagen Hübners gegen den Verhaltenskodex eines Mannes im Staatsdienst? Dies verneinte der Richter. Auch rechtspopulistische Positionen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es existierten zwar Schnittmengen zwischen den Aussagen Hübners und rechtsextremistischen Positionen, doch das dürfe nicht zur Einschränkung des hohen Gutes der Meinungsfreiheit führen. Auch die AfD stehe unter dem Schutz des Parteiengesetzes - ebenso die NPD, solange sie nicht verboten sei. Auch sei nicht bewiesen, dass der AfD-Mann Kontakte etwa zu rechtsextremen und gewaltbereiten Kameradschaften pflege.

Das LKA hatte in seiner Abmahnung argumentiert, Hübner habe sich auf den Demonstrationen von Neonazis bejubeln lassen. Dem entgegnete der Richter, man könne sich nicht immer aussuchen, wer einem zujuble. Daraus zu schließen, man sei mit neofaschistischen Kräften eng befreundet, sei nach dem vorliegenden Material nicht zu beweisen.

Hauptknackpunkt aber war ein Satz Hübners auf einer Pegida-Kundgebung in Schönwalde/Glien, beim Bundeskriminalamt (BKA) handle es sich um eine »rassistische und rechtsextremistische Vereinigung«. Diesen Satz, der eindeutig gefallen ist, konnte der Redner nach Überzeugung des Richters nur ironisch gemeint haben, denn es sei allgemein bekannt, dass das BKA keine rechtsextremistische Einrichtung sei. Die Ironie in dem Hübner-Satz sei schwer zu widerlegen und es sei nun mal des Recht eines jeden Bürgers, ironisch über Behörden zu sprechen.

Dann brachte der Richter den 2. August 2017 ins Spiel. Das sei der Termin, an dem die erste Kammerverhandlung im vorliegenden Fall stattfinden könne. Diese lange Wartezeit war beiden Seiten zu viel. Man einigte sich auf einen Vergleich: Das LKA löscht die Abmahnung früher als vorgesehen, am 31. Mai 2017, aus der Personalakte. Im Gegenzug zieht Hübner seine Klage zurück. Damit war der Rechtsstreit Hübner gegen LKA nach 40 Minuten beendet.

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