Bei Streiks keine Rückzahlung

Betreuungsbeiträge

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Nach einer Entscheidung des Dresdner Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (Az. 1 K 1768/15) werden grundsätzlich keine Beiträge zurückgezahlt. Für eine Rückgabe der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage.

Im konkreten Fall hatten die Eltern einer Tochter geklagt, die einen Kinderhort in Dresden besuchte. Im März 2014 sowie im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt. Die Kläger wollten daraufhin von der Stadt die Verminderung ihres Elternbeitrags in dem Umfang, in dem streikbedingt keine Betreuung erfolgte.

Dies wurde abgelehnt. Der monatliche Kostenbeitrag der Eltern an die Stadt lag damals bei 66,82 Euro pro Monat. Die Stadt Dresden berief sich in ihrer Entscheidung auf ihre Beitragssatzung, die vorsieht, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen.

Auch das Verwaltungsgerichts wies die Klage der Eltern ab. Die Satzungsbestimmung der Stadt sei bindend. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags sei in diesem Einzelfall nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor. epd/nd

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