Wasserschaden und Steuer

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Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes bietet häufig Anlass zu Streit zwischen Bürgern und Fiskus. In ihm ist geregelt, dass man Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen kann. Zählt auch der Wassereinbruch in einer älteren Wohnanlage dazu? In einem Fall entschied sich die Justiz nach Auskunft der LBS dagegen. Der Schaden war enorm. Nach einem größeren Wassereinbruch musste die Eigentümergemeinschaft eine Wohnanlage für rund 130 000 Euro sanieren lassen. Auf das einzelne Mitglied kamen immerhin noch 10 000 Euro. Diesen Betrag wollte der Steuerzahler beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber er biss damit auf Granit. Die Beamten entschieden, die dringend erforderlichen Kriterien eines spontanen Ereignisses (wie Brand oder Erdbeben) seien hier nicht gegeben. Es handle sich eher um alters- und vielleicht auch mängelbedingte Schäden am Gebäude, für die die Allgemeinheit nicht geradestehen müsse. Tatsächlich blieben die Wohnungseigentümer auf ihren Kosten sitzen und durften sich nicht einmal auf dem Wege der Steuererklärung etwas davon zurückholen. Nach Überzeugung der Finanzrichter war hier nicht eine Natur- oder private Katastrophe gegeben, deren Beseitigung als außergewöhnliche Belastung gewertet werden muss. Vielmehr handle es sich bei dem Wassereinbruch in einer 16 Jahre alten Immobilie um einen sehr ärgerlichen, aber im Sinne des Gesetzes »gewöhnlichen« Vorgang. Finanzgericht Düsseldorf, Az. 3 K 1053/96 E

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