Häusliches Arbeitszimmer kann Steuer mindern

Einkommensteuererklärung

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Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. III R 9/16) im Fall eines selbstständigen Logopäden aus Sachsen-Anhalt. Er leitet zwei Praxen mit zusammen vier Angestellten. Für Lohnbuchhaltung und die teils täglichen Abrechnungen nutzt er ein Zimmer in seiner Wohnung. Das zuständige Finanzamt wollte dies aber nicht steuerlich anerkennen.

Arbeitnehmer können jährlich bis zu 1250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ihnen im Betrieb für bestimmte Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, etwa Lehrer für ihre Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen.

Nach dem BFH-Urteil kann gleiches auch für Selbstständige gelten. Weil diese ihre betrieblichen Räume selbst gestalten können, reicht es allerdings nicht aus, wenn es keinen Büroraum gibt; vielmehr muss es unmöglich sein, in den Räumlichkeiten einen solchen Raum einzurichten.

Im vorliegenden Fall würden alle Räume von den Angestellten als Behandlungsräume genutzt. Zwar gebe es dort auch Tische mit Computern. Diese könnten vom Logopäden aber erst abends oder an Wochenenden genutzt werden. Angesichts der umfassenden Verwaltungstätigkeit für zwei Praxen und täglicher Abrechnungen reiche das aber nicht aus. Nicht jeder verfügbare Schreibtisch sei als anderer Arbeitsplatz zumutbar, urteilte der BFH. AFP/nd

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