Hurra, ich habe eine Reise gewonnen!

Darf ein Reisegewinn Kosten verursachen?

  • Lesedauer: 2 Min.

Es ist unzulässig. Der Reisegewinn darf für den Gewinner keine zusätzlichen Kosten - wie etwa Saisonzuschläge oder Kerosingebühren - verursachen. Das entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landgericht Bremen mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. 12 O 203/16).

Zum Hintergrund: Leider gibt es immer wieder Unternehmen, die eine kostenlose Traumreise versprechen, aber im Kleingedruckten Zusatzkosten verstecken. Solche unseriösen Werbepraktiken können Verbraucherverbände oder Wettbewerbsvereine auf den Plan rufen. Sie können das entsprechende Unternehmen abmahnen. Reagiert der Abgemahnte darauf nicht, kommt es zu einer Unterlassungsklage.

Der Fall: Ein Reiseanbieter hatte Verbrauchern Werbebriefe zugeschickt, in denen es hieß, dass diese eine »Traumreise« für zwei Personen in die Türkei gewonnen hätten.

Bei näherem Hinsehen stellten die Empfänger fest, dass die Reise doch nicht ganz kostenlos sein sollte: Eventuell sollten ein Flughafenzuschlag sowie ein Saisonzuschlag anfallen. Informierten sich die Gewinner in der Rubrik »Exklusive Leistungen« näher über das Gebotene, erfuhren sie, dass sie zudem noch einen Beitrag zu den Treibstoffkosten zu leisten hatten. 49 Euro sollten als Kerosinzuschlag anfallen, zu zahlen vor Ort bei der Reiseleitung. Ein Wettbewerbsverein sah dieses Schreiben als unlautere Werbung an und verklagte das Reiseunternehmen auf Unterlassung.

Das Urteil: Das Landgericht Bremen bestätigte die Ansicht des Wettbewerbsvereins. Das Gericht sah in dem Schreiben eine unlautere Werbung. Der Anhang zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liste eine Reihe von Werbemaßnahmen auf, die gegenüber Verbrauchern schlicht unzulässig seien. Dazu gehöre es auch, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass dieser etwas gewonnen habe, wenn er den Gewinn nur bei Übernahme irgendwelcher Kosten tatsächlich in Anspruch nehmen könnte. Ein solches Gewinnversprechen sei unlauter und zu unterlassen, so das Gericht. D.A.S./nd

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