Keine Entschädigung beim Vogelschlag
Fluggastrechte
Ein Vogelschlag liege jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaft, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 4. Mai 2017 (Rechtssache C-315/15). Für solche besonderen Umstände sehe das EU-Recht Ausnahmen von der Entschädigungspflicht vor, die grundsätzlich bei Verspätungen von mehr als drei Stunden gilt und je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt.
In dem Fall ging es um zwei tschechische Fluggäste, deren Flug von Bulgarien nach Tschechien letztlich mehr als fünf Stunden zu spät ankam. Grund waren zwei Inspektionen auf vorherigen Flügen: einmal nach technischen Problemen und einmal nach Vogelschlag. Das angerufene tschechische Gericht bat den EuGH um Rat bei der Auslegung des EU-Rechts.
Der EuGH entschied, dass technische Probleme kein »außergewöhnlicher Umstand« seien, so dass die Fluggesellschaft für die dadurch entstandene Verzögerung haftet. Anders verhält es sich mit dem Vogelschlag. Wenn sich - wie in diesem Fall - Verspätungen aus beiden Kategorien addieren, kann die Airline die Zeit für den »außergewöhnlichen Umstand« abziehen, für den sie laut EU-Recht nicht geradestehen muss. Voraussetzung ist aber, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, eine Verspätung zu vermeiden. dpa/nd
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