Versicherte haben Sonderkündigungsrecht
Wenn die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen
Bekanntlich liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent, der von den Versicherten und den Arbeitgeber je zur Hälfte (7,3 Prozent) bezahlt wird. Dazu können alle gesetzlichen Krankenkassen - abhängig von ihrem erwarteten Finanzbedarf - individuell einen Zusatzbeitrag bestimmen. Diesen Zusatzbeitrag müssen die Versicherten allein getragen. Im Jahr 2017 lag er wie schon 2016 um die 1,1 Prozent.
Die gegenwärtige Entwicklung zeigt jedoch, dass der Bedarf der Krankenkassen kräftig steigt. Teils ist von bis zu 40 Milliarden Euro die Rede, die für steigende Kosten für Medikamente, Behandlungen und Arzthonorare fällig wurden. Den Kassenpatienten dürfte die große Rechnung ab 2018 präsentiert werden. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des GKV-Gesamtverbandes, rechnet bis 2020 mit einem Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrages von heute 1,1 auf 1,8 Prozent.
Wie kann man sich wehren?
Erhöht die Krankenkasse einen bestehenden Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse kündigen, selbst wenn Sie dort weniger als 18 Monate versichert waren. Das Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht ist in § 175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V, Abs. 4 Satz 5) beschrieben.
Auf der sicheren Seite sind Sie mit dieser Formulierung: »Aufgrund des von Ihnen erhobenen Zusatzbeitrags mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 des SGB V Gebrauch.«
Nach Ansicht des Bundesversicherungsamts wird auch eine normale Kündigung als Sonderkündigung gewertet, wenn diese zu dem Zeitpunkt eingeht, in dem Sonderkündigungen möglich sind. Sie können dabei auch auf Standard-Musterschreiben für die Krankenkassen-Kündigung zurückgreifen.
Der richtige Zeitpunkt für die Sonderkündigung
Wichtig ist: Für Ihre Sonderkündigung haben Sie nur ein kurzes Zeitfenster. Es beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem Sie über den Zusatzbeitrag informiert werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen einen Zusatzbeitrag schriftlich anzukündigen. In diesem Brief wird das Datum genannt, an dem der Zusatzbeitrag erstmals bezahlt werden muss. Es wird auch als Datum der »Fälligkeit« des Zusatzbeitrags bezeichnet.
Spätestens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, müssen Sie die Kündigung einreichen. Während der laufenden Kündigung müssen Sie den Zusatzbeitrag an Ihre alte Krankenkasse zahlen. Erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wird die Kündigung wirksam und ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse kann vollzogen werden.
Sonderkündigung bedeutet allerdings nicht, dass Sie die Krankenkasse sofort verlassen können. Sie können Ihre Mitgliedschaft erst zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Sie bleiben also mindestens für zwei weitere Monate bei der alten Krankenkasse versichert. joh
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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