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Maßnahmen gegen Schimmel im Haus

Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Jan Habermann, Berater von Wohnen im Eigentum (WiE)
  • Lesedauer: 4 Min.

Wollen Mieter oder Eigentümer keine Schimmelbildung riskieren, sollten sie daher mindestens drei Mal täglich lüften. Wie lange die Fenster offen stehen sollten, kommt auf die Methode an. Es empfiehlt sich, zwei gegenüberliegende Fenster ganz zu öffnen. Bei dieser sogenannten Querlüftung werde die Luft in einem Raum am schnellsten ausgetauscht - eine bis fünf Minuten genügen. Wird nur ein Fenster ganz geöffnet, dauert der Luftaustausch etwa doppelt so lange. Ist lediglich ein Fenster auf Kipp gestellt, dauert der Luftaustausch mindestens eine halbe Stunde.

Solches »Dauerlüften« kostet Energie und bringt wenig. Mit einem Hygrometer, lässt sich die Feuchtigkeit in der Raumluft messen. Dies koste nur wenig Geld und ist für die Besitzer eine gute Hilfe, um zu erkennen, wann sie wieder lüften müssen. Bei Werten über 60 Prozent sei es dafür höchste Zeit.

Möbelstücke mit Beinen

Die Möbel sollten so stehen, dass die Luft dahinter und darunter gut zirkulieren kann. Ein Abstand zur Außenwand von mindestens fünf Zentimetern sollte bestehen bleiben. Auch zum Boden sollte genügend Abstand bestehen, durch Möbelstücke mit Beinen. Die Durchlüftung an der Unterseite muss gegeben sein. Da kalte Luft nach unten sinkt, sammelt diese sich sonst hinter dem Möbelstück und kann nicht entweichen. Die kalten Temperaturen begünstigten dann dort die Schimmelbildung.

Wenn es trotzdem schimmelt?

Tritt trotz all dieser Vorsichtsmaßnahmen Schimmel auf, sollten die Bewohner auf Ursachensuche gehen, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Verwalter benachrichtigen und zudem Fachleute anfragen. Auch bauliche Fehler können der Grund für eine Schimmelbildung sein sein. So können schadhafte Abdichtungen dazu führen, dass Feuchtigkeit aus der Erde in den Keller dringt. Regen kann die Mauern durchfeuchten, wenn das Dach undicht ist, oder defekte Leitungen sind Schuld an Nässe.

Die Ursache kann aber auch in einer ungenügenden Wärmedämmung liegen, was dazu führen kann, dass Luftfeuchtigkeit an kalten Außenecken kondensiert. Um letzteres zu überprüfen, sollte man direkt an der Wand die Temperatur messen. Faustregel: Gibt es einen Unterschied von acht Grad zwischen der Temperatur der Raumluft und der der Wand, ist eine Dämmung notwendig.

Beschlüsse über Maßnahmen an der Hausfassade

Ist eine Wärmedämmung der Fassade erforderlich, muss dies in einer WEG gemeinschaftlich beschlossen werden. Welche Mehrheiten dafür genau gegeben sein müssen, richtet sich nach dem Zustand der Außenwand und dem Umfang der Arbeiten. Ist die Hausfassade reparaturbedürftig und wird bei der Reparatur eine Wärmedämmung nach Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) angebracht, handelt es sich in der Regel um eine modernisierende Instandsetzung. Eine solche kann von den Eigentümern mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Umsetzung kann von jedem Miteigentümer verlangt werden, wenn sie wirtschaftlich ist.

Müssen mehr als 10 Prozent einer Fassadenfläche oder mehr als 50 Quadratmeter der Fassade erneuert werden, verlangt § 9 der EnEV eine energetische Sanierung der gesamten Fassade nach Vorgaben der EnEV. Die Maßnahme kann dann als Instandsetzung mit einfacher Mehrheit der Eigentümer beschlossen und von jedem Eigentümer verlangt werden.

Wollen die Wohnungseigentümer dagegen eine Wärmedämmung auf eine noch gut erhaltene, nicht sanierungsbedürftige Fassade aufbringen, so gilt dies als Modernisierung. Und diese kann nur mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden, das heißt: 75 Prozent aller Eigentümer, die mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile halten, müssen zustimmen.

Was bei einer Innendämmung zu beachten ist

Es gibt es aber auch die Möglichkeit, eine Innendämmung in der eigenen Wohnung anzubringen. Das ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer möglich, denn diese lässt sich durch ein Trockenbausystem herstellen - und ein solches ist keine bauliche Veränderung.

Aber Vorsicht: Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme keine Schäden oder Folgeschäden am gemeinschaftlichen Eigentum entstehen, zum Beispiel durch Bildung von Wärmebrücken oder Schäden an der Bausubstanz. Deshalb ist eine fachliche Begleitung bzw. Beratung zu empfehlen.

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