Karlsruhe erlaubt NoG20 Camp unter Einschränkungen

Bundesverfassungsgericht: »Durchführung muss Antragsteller weitgehend ermöglicht werden« / Camporganisatoren sind »eher unzufrieden« / Verwaltungsgericht untersagt Protestcamp in Altona

  • Sebastian Bähr
  • Lesedauer: 5 Min.

Ein großes Protestcamp von G20-Gegnern in Hamburg darf starten - aber nur in einem durch die Behörden stark beschränkbaren Rahmen. Das Bundesverfassungsgericht hob am Mittwoch nach einer Klage der Veranstalter ein generelles Verbot des im Stadtpark geplanten Camps im Eilverfahren auf, wie Karlsruhe mitteilte. Die Richter verpflichten die Hansestadt aber nicht zur uneingeschränkten Duldung. Sie kann ausdrücklich den Umfang des Camps beschränken, Auflagen verhängen und die Veranstaltung sogar an einen anderen Ort verlegen.

Die Bewertung der teils komplizierten und uneindeutig gehaltenen Erklärung des Verfassungsgerichts fällt deshalb auch unter Linken sehr gemischt aus: Die verantwortliche Camporganisation zeigte sich verhalten angesichts des Urteils. »Es wurde richterlich bestätigt, dass wir eine politische Veranstaltung sind. Das war uns jedoch bereits vorher klar, daher sind wir aufgrund der großen Spielräume, die die Versammlungsbehörde bekommen hat, eher unzufrieden«, sagte der Aktivist Jonas aus der Vorbereitungsgruppe gegenüber »nd«. Die Entscheidungsgewalt werde nun hauptsächlich der Polizei und der Versammlungsbehörde übertragen, womit »Willkür« und »Machtmissbrauch« möglich wären. »Wir werden sehen, wie die Versammlungsbehörde diese Spielräume nutzt und daraus unsere Konsequenzen ziehen.« Der Aktivist warnte, dass falls es zu Behinderungen kommen sollte, es zeitlich schwierig sein würde, sich erneut durch die verschiedenen Instanzen zu klagen.

Das linksautonome Hausprojekt Rote Flora wertete in den sozialen Netzwerken die Entscheidung nach einem ersten Blick dagegen als »großen politischen Erfolg«. Sie warnten jedoch: »Achtung vor Übergriffen: Die Polizei ist nervös wegen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Teilniederlage für Polizeiführer Dudde.« Sie geht davon aus, dass nun ein Kooperationsgespräch über einen möglichen Ersatzort sowie Auflagen folgen werden. Trotzdem ist man zuversichtlich: »Aber in der Sache gewonnen!« Auch die LINKE Hamburg zeigte sich zufrieden: Die Entscheidung sei eine »Ohrfeige für Senat und Polizei«.

Das »Antikapitalistische Camp« soll vom 30. Juni bis 9. Juli unter dem Motto »Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen« stattfinden. Rund 10.000 Menschen und 3000 Zelte werden erwartet. Auch eine Bühne sowie verschiedene Veranstaltungszelte sind Teil der geplanten Infrastruktur.

Politische Ambivalenz der Urteilsbegründung

Bei genauerer Betrachtung des Urteils zeigt sich die politische Ambivalenz, die dem schwammigen Begründungstext aus Karlsruhe innewohnt: So wird frei heraus erklärt, dass ein »Ausgleich« angestrebt wird, der zwar theoretisch eine Durchführung des Camps als politische Veranstaltung »weitgehend« ermöglichen soll, andererseits aber auch »Schäden des Stadtparks« sowie »diesbezügliche Risiken für die öffentliche Hand« verhindern will. Die Hamburger Versammlungsbehörde müsse als Konsequenz einen »angemessenen« - also großzügigen - Entscheidungsspielraum bekommen. »Möglichst in Kooperation mit dem Veranstalter« soll sie dabei die Möglichkeit erhalten, den »Umfang des Camps zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen«, die »langfristige Schäden« verhindern.

Die Tücken liegt nun im Detail: Sollte dieser »Interessensausgleich« im Stadtpark nicht möglich sein, kann die Versammlungsbehörde dem Camp auch einen anderen Ort für die Durchführung zuweisen. Aus Sicht der Karlsruher Richter sei dies durch die »Akten durchaus naheliegend«, »insbesondere im Blick auf Sicherheitsbelange«. Die Gefahr besteht nun darin, dass ein anderer Campplatz im Gegensatz zum Stadtpark noch weiter von der Demonstrationsverbotszone entfernt liegen könnte und damit die geplanten Proteste weiter erschwert würden.

Weiterhin werden die Behörden berechtigt, Zelte und Einrichtungen zu verbieten, »die allein der Beherbergung von Personen dienen«, also keine politische Meinungskundgabe darstellen. Hier gibt es nun viel Ermessensspielraum: Ist es bereits eine politische Äußerung, wenn auf dem Zelt beispielsweise »Fuck G20« draufsteht? Oder müssen dort auch angekündigte Veranstaltungen stattfinden? Ist das Treffen der Bezugsgruppe im Zelt dann wiederum als eine politische Veranstaltung zu bewerten? Dürfen überhaupt Menschen in den Zelten übernachten oder dürfen dort nur tagsüber Veranstaltungen stattfinden? Das Verfassungsgericht erklärt zudem, dass von der Versammlungsbehörde auch geprüft werden kann, in wiefern Infrastrukur für »eigenständige Versammlungselemente« notwendig ist, oder darüber hinausgeht. Dienen Zelte und Gegenstände also dem Zweck der politischen Veranstaltung oder werden damit möglicherweise Straftaten oder Zerstörungen der Wiese vorgenommen.

Das Verfassungsgericht weist zusätzlich daraufhin, dass seine aktuelle Entscheidung nichts darüber aussagt, ob die Versammlungsbehörde zur »Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit« das Protestcamp beschränken oder auch untersagen darf. Es wird letztlich einfach festgehalten, dass es sich bei dem Zeltlager um eine politische Veranstaltung handelt, die dadurch auch einen größeren Schutz des Grundgesetzes genießt. Alleine mit Verweis auf eine Schädigung des Rasens kann sie also nicht untersagt werden. Nicht mehr, und nicht weniger. Ein eindeutiges »Jein« also.

Verwaltungsgericht untersagt zweites Protestcamp in Altona

Auch im Falle des geplanten Protestcamps im Volkspark Altona trafen die Richter am Mittwochabend eine Entscheidung. Das zuständige Verwaltungsgericht erklärte kurz vor der Verkündung des Verfassungsgerichtsurteils im Falle des Stadtpark-Camps, dass das Altona-Camp nicht als politische Veranstaltung bewertet wird und damit untersagt bleibt. Die Organisatoren legten gegen diese Entscheidung noch am Abend eine Beschwerde ein, womit die Entscheidung nun beim Oberverwaltungsgericht liegt.

Mit dem Urteil aus Karlsruhe im Rücken zeigen sich die Aktivisten aber zuversichtlich: »Ich gehe davon aus, dass wir das Camp unter bestimmten Auflagen genehmigt bekommen«, sagte Anmelder Robert Jarowoy von der LINKEN Altona gegenüber »nd«. Im Laufe der Nacht werde das Konzept für eine politisch-kulturelle Veranstaltung auf dem Gelände nochmal überarbeitet und dann voraussichtlich am Donnerstagmorgen erneut mit der Versammlungsbehörde besprochen. Die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht sei bei der Frage des Camps in jedem Fall eine Hilfe: »Ich sehe das Urteil positiv, aber mit Einschränkungen.« Es handele sich um ein »Teilsieg«.

Am frühen Mittwochabend fand im Volkspark Altona bereits eine Pressekonferenz statt, zudem bauten Aktivisten erste Zelte auf. Auch aus Sicht der Rote Flora-Aktivisten hat das zweite geplante Camp mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes »gute Aussichten«. Die an dem Zeltlager beteiligte »Interventionistische Linke Hamburg« macht jedoch vorsichtshalber weiter Druck: »Jetzt das Verbot des NoG20-Camps im Volkspark zurücknehmen.«

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