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Berufsunfähig oder nicht?

BGH: Versicherer dürfen Rente nicht kleinrechnen

  • Lesedauer: 1 Min.

Karlsruhe. Versicherer dürfen Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht kleinrechnen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, ist die Beeinträchtigung der gesamten Arbeit bei der Berechnung maßgeblich, nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeiten, die der Versicherte nicht mehr ausüben kann.

Die Klägerin war bei einer Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin beschäftigt. Sie kaufte ein, kochte Mittagessen für 15 bis 30 Menschen und putzte die Räume. Im März 2007 stürzte sie und hat seither Beschwerden an der Wirbelsäule.

Die Frau macht geltend, sie sei zu über 50 Prozent berufsunfähig und habe aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung Anspruch auf eine Rente. Sachverständige in Vorinstanzen kamen zu einer Berufsunfähigkeit von 20 Prozent: Das Heben schwerer Einkäufe habe nur einen geringen Anteil ihrer Tätigkeit ausgemacht. Dem widersprach der BGH: Die Tätigkeiten seien »untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs«. Nun muss das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufsunfähigkeit neu festsetzen. AFP/nd

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