Karlsruhe zweifelt an der EZB
Bundesverfassungsgericht will EuGH wegen laufendem Anleihenkaufprogramm entscheiden lassen
Die Europäische Zentralbank (EZB) könnte mit ihrem milliardenschweren Anleihenkaufprogramm gegen das Grundgesetz verstoßen haben. Dies vermutet zumindest das Bundesverfassungsgericht. Es hat entschieden, diese Frage vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Es sprächen »gewichtige Gründe dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen«, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Begründung der Karlsruher Richter.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht den EuGH wegen der EZB anruft. Bereits wegen des früheren OMT-Beschlusses der Notenbänker vom September 2012, notfalls in unbegrenztem Umfang Anleihen zu kaufen, hatten die Richter Bedenken und leiteten diverse Klagen nach Straßburg weiter. Die EU-Richter entschieden, dass das Programm »in Anbetracht seiner Ziele und der zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik« gehöre und damit »unter die Befugnisse« der EZB falle. Karlsruhe setzte auf dieser Grundlage seine Verfahren über das Programm, das so niemals Anwendung fand, fort. Im Juni vergangenen Jahres stimmten die Karlsruher dem EuGH-Urteil zu und wiesen damit Beschwerden zahlreicher Kläger zurück.
Doch im Gegensatz zum OMT-Programm findet das nun verhandelte PSPP-Programm Anwendung. Seit März 2015 hat die EZB in dessen Rahmen bereits Anleihen im Wert von über 1,5 Billionen Euro aufgekauft. Derzeit kaufen die Währungshüter Anleihen von Euroländern im Umfang von monatlich 60 Milliarden Euro auf. Insgesamt beläuft sich das Volumen der derzeit laufenden Kaufprogramme der EZB auf knapp 1,9 Billionen Euro.
»Es bestehen Zweifel, ob der PSPP-Beschluss mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung vereinbar ist«, schreiben nun die Richter in Karlsruhe. Deswegen ist der EZB auch untersagt, Anleihen direkt von Staaten zu kaufen. Sie darf diese nur Investoren auf dem sogenannten Sekundärmarkt abkaufen. Aber auch ein »Programm, das den Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt zum Gegenstand hat«, müsse »mit hinreichenden Garantien versehen sein, um eine Beachtung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung wirksam zu gewährleisten«.
Die Richter bringen einen weiteren gerne gegen die EZB erhobenen Kritikpunkt ins Spiel. »Der PSPP-Beschluss könnte darüber hinaus vom Mandat der EZB nicht gedeckt sein«, schreiben sie. So darf die Notenbank nicht wirtschaftspolitisch tätig werden. Doch seien wirtschaftspolitische Auswirkungen aufgrund des Volumens des Programms »bereits unmittelbar im Programm selbst angelegt«, so Karlsruhe.
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