Schluss mit anonymen Straftaten
Philipp Krüger hält eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten in einem demokratischen Rechtsstaat für notwendig
Wer sich vom Staat oder einem Staatsvertreter falsch behandelt fühlt, hat das Recht, sich gegen dieses Handeln gerichtlich zu wehren. Das gilt für Streit mit dem Finanzamt genauso wie bei Fällen unverhältnismäßiger Polizeigewalt. Von dieser im Grundgesetz (GG) in Artikel 19, Absatz 4, verankerten Rechtsweggarantie muss jeder Mensch auch dann Gebrauch machen können, wenn es um polizeiliches Fehlverhalten geht. Darum fordert Amnesty International eine bundesweite Kennzeichnungspflicht für Polizisten, insbesondere für Mitglieder von geschlossenen Einheiten, die zum Beispiel bei Demonstrationen oder Fußballspielen ihren Dienst versehen.
Der Hauptgrund für eine Kennzeichnungspflicht ist einfach und naheliegend. Gerade bei Großeinsätzen ist das Geschehen unübersichtlich, die Wahrscheinlichkeit für Gewalttätigkeiten ist höher. Die Polizei darf und soll in bestimmten Situationen Gewalt anwenden, das ist in den Polizeigesetzen und den Gesetzen über den unmittelbaren Zwang von Ländern und Bund geregelt. Doch längst nicht jeder sogenannte unmittelbare Zwang ist gesetzlich gerechtfertigt. Zum Beispiel zeigen Videos vom Polizeieinsatz während des G-20-Gipfels in Hamburg eine ganze Reihe von möglicherweise strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Polizeibeamte.
Grundsätzlich gilt: Besteht der Verdacht, dass ein Polizist eine Straftat begangen hat, so ist diese leider häufig nicht einem einzelnen Beamten zuzuordnen. Dies führt zu dem Problem, dass Strafverfahren gegen Polizeibeamte eingestellt werden müssen, weil der mutmaßliche Täter in der Gruppe der Einsatzkleidung tragenden Polizisten unerkannt bleibt. So läuft die bereits erwähnte Rechtsweggarantie ins Leere, die nicht nur im Grundgesetz festgehalten ist, sondern auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Deutschland Anfang der 1950er Jahre ratifiziert hat. In diesem Zusammenhang ist eben die Kennzeichnungspflicht von so entscheidender Bedeutung: Erst sie ermöglicht es den Bürgern, möglicherweise strafbares Verhalten einzelner Polizeibeamter im Einsatz individuell zuzuordnen - und es somit auch gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die beiden häufigsten Argumente, die gegen eine individuelle Kennzeichnung vorgebracht werden, sind eine angebliche Gefährdung von Polizeibeamten durch Übergriffe, die außerhalb der Dienstzeit in ihrem Privatleben stattfinden könnten, und der diffuse Vorwurf, mit der Kennzeichnung ginge eine Form von Misstrauen gegenüber der Polizei einher. Beide Argumente lassen sich leicht widerlegen.
Mittlerweile haben neun Bundesländer eine (alpha-)numerische Kennzeichnung ihrer Einsatzeinheiten eingeführt. In Berlin und Brandenburg besteht diese seit 2011. Seitdem hat es keine Berichte über einen Anstieg von Übergriffen auf Polizeibeamte nach Dienstschluss gegeben. Das überrascht nicht: So gibt es in Spanien, Irland oder den USA die individuelle Kennzeichnungspflicht bereits seit längerer Zeit und Studien haben gezeigt, dass es nicht zu mehr Übergriffen auf Beamte in deren Freizeit kommt.
Der Vorwurf, die Kennzeichnung von Polizeibeamten sei ein Ausdruck übertriebenen Misstrauens gegenüber der Polizei, offenbart ein eher unzulängliches Verständnis unseres Staatswesens. Das Prinzip der Gewaltenteilung basiert auf der Grundüberzeugung, dass staatliche Macht überprüfbar sein muss und dass es notwendig ist, sie regelmäßig zu kontrollieren. Bei der Exekutive, zu der die Polizei gehört, geschieht dies sowohl durch Parlamente als auch Gerichte. Dass diese Kontrolle bei der Polizei besonders effektiv sein muss, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Polizei besonders intensive und sensible Eingriffe in unsere Grundrechte vornehmen darf und auch tatsächlich vornimmt. In einem demokratischen Rechtsstaat darf es schlicht nicht sein, dass sich Bürger einerseits gegen Eingriffe in ihr Eigentum durch staatliche Stellen wie dem Finanz- oder Bauamt vergleichsweise problemlos zur Wehr setzen können, sie aber andererseits körperliche Angriffe auf ihre Person ohnmächtig hinnehmen müssen, weil der Polizeibeamte aus der Anonymität heraus gehandelt hat.
Die Kennzeichnungspflicht stellt aus rechtsstaatlicher Sicht einen enormen Gewinn, ja eine Notwendigkeit dar. Sie ist ein wichtiger Beitrag, um das Verhältnis zwischen der Polizei und der Gesellschaft, die sie schützen soll, transparenter und vertrauenswürdiger zu gestalten.
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