Wer trägt Kosten für den Anwalt?
Wohneigentum: Rückständige Wohngelder
Der Verwalter hat laut Wohnungseigentumsgesetz für die Einnahme der Kostenbeiträge Sorge zu tragen. Aber kann er in einem solchen Fall einen Anwalt auch mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragen?
Die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Az. 3a C 234/16). In dem Fall hatte der Anwalt für die Gemeinschaft den Säumigen zur Zahlung aufgefordert. Die (außergerichtliche) Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom Anwalt in Rechnung gestellt.
Diese aber meinte, dass die Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze veranlasst hatte. Es wurde daher eine Klage von der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer erhoben.
Das Gericht wies die Klage ab. Dabei entspricht die hier ebenfalls vorliegende Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese umfasst aber grundsätzlich nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es bedarf einer gesonderten Ermächtigung, wenn ein Anwalt mit außergerichtlicher Beitreibung von Wohngeldern beauftragt werden soll. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beschlusses der Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer diese Kosten nicht erstatten.
Für die Gemeinschaft heißt dies aber nicht, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Der Verwalter ist hier über seine Ermächtigung hinaus tätig geworden und konnte nicht für die Gemeinschaft den Anwalt beauftragen. Letztlich wären also die Kosten von ihm zu tragen. DAV/nd
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