Eigenbedarf nach Trennung der Vermieter
Mietrechtsurteile
Eineinhalb Jahre wohnten die Mieter in der Wohnung, als die Eigentümer den Mietvertrag kündigten. Sie bräuchten nun die Eigentumswohnung selbst, teilten die Eheleute mit, weil sie sich trennen wollten.
Die Mieter protestierten: Differenzen in der Ehe hätten auch vor Jahr und Tag bereits bestanden, als der Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Vermieter hätten künftigen Eigenbedarf in Erwägung ziehen und die Mietinteressenten darauf hinweisen müssen, bevor der Vertrag unterschrieben wurde. Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich.
Dem widersprach das Landgericht Dessau-Roßlau (Az. 5 T 275/16). Selbst wenn Vermieter schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Eheproblemen kämpften, seien sie nicht verpflichtet, potenzielle Mieter auf die Möglichkeit einer Trennung hinzuweisen. Ehepartner hätten in der Regel trotz Differenzen den Wunsch, sich zu versöhnen und die Ehe fortzusetzen - unabhängig davon, wie realistisch das im Einzelfall sei.
Vermieter müssten beim Vertragsschluss den Mietern nicht alle Eventualitäten erläutern. Die Eheleute hielten zu diesem Zeitpunkt eben ihre Ehe nicht für gescheitert. Rechtsmissbräuchlich sei eine Eigenbedarfskündigung nur, wenn definitiv bei Vertragsschluss feststehe, dass bald mit der Vertragsauflösung zu rechnen sei.
Annahmefrist
Beim Mietverträgen sind Fristen einzuhalten.
Bei Mietverträgen unter Abwesenden, gerade bei großen Unternehmen, beträgt die Frist für die Annahme des Vertragsangebotes »in der Regel 2 bis 3 Wochen« (Kammergericht Berlin, Az. 8 U 182/06).
Schickt der Vermieter beide Vertragsexemplare an den Mieter und bekommt beide Exemplare unterzeichnet zurück, unterschreibt selbst aber erst nach über 5 Wochen, ist wegen Fristablauf kein Vertrag zustande gekommen. Der Mieter hätte auf sein unterzeichnetes Vertragsangebot gemäß § 147 Abs. 2 BGB in einer Frist, in der »regelmäßig« eine Antwort erwartet werden kann, das vom Vermieter ebenfalls unterzeichnete Exemplar zurückerhalten müssen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I 24 U 210/08).
Wird der Mietvertrag dem Mieter zugeschickt und kommt dieser erst 51 Tage später unterzeichnet zurück, ist wegen des Fristablaufs kein Vertrag zustande gekommen. Zwei bis drei Wochen sind angemessen - auch bei gewerblichen Mietverträgen mit hohen Mieten (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 5/15). Harald Grzegorzewski
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