Urlaub ohne soziale Leistungen

Wer länger als vier Wochen verreist, kann seine Ansprüche verlieren

  • Katharina Schwirkus
  • Lesedauer: 2 Min.

Das Arbeitsministerium hat klargestellt, dass Jobcenter die Leistungen von Grundsicherungsempfängern im Alter oder bei Erwerbsminderung seit dem 1. Juli 2017 einschränken können. Zu diesem Datum sind Gesetzesänderungen des XII. Sozialgesetzbuches in Kraft getreten. Nach dem neuen Paragrafen 41a können Grundsicherungsbezieher im Alter oder bei Erwerbsminderung ihren Leistungsanspruch verlieren, sofern sie sich länger als vier Wochen im Ausland aufhalten.

Wie aus einer Antwort des Arbeitsministeriums auf die Anfrage der Abgeordneten der Linkspartei, Katja Kipping, hervorgeht, ruht der Anspruch von Grundsicherungsempfängern ab der vierten Urlaubswoche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr aus dem Ausland.

In der Antwort wurde auch auf die Praxis von Jobcentern eingegangen, welche die Leistungsempfänger schriftlich auffordern, die Gesetzesänderungen zur Kenntnis zu nehmen. »Diese Vorgehensweise ist mit der geltenden Rechtslage vereinbar«, heißt es hierzu. Die Vorsitzende der Linkpartei, Katja Kipping, sagte dem »nd«: »Das Ruhen des Rechtsanspruchs auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einem über vierwöchigen Auslandsaufenthalt lehnt DIE LINKE grundsätzlich ab«. Weiter erklärte Kipping: »Auch in dieser Zeit muss das soziokulturelle Existenzminimum des Grundsicherungsbeziehenden gesichert werden. Auch fallen Miet- und andere Fixkosten nicht weg und müssen weiter bezahlt werden, wenn man sich im Ausland aufhält«.

Das »neue deutschland« hatte im August über Rentner berichtet, die vom Berliner Jobcenter Tempelhof-Schöneberg über die Gesetzesänderungen informiert und darum gebeten wurden, künftige Auslandsreisen beim Jobcenter anzumelden.

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