Kündigung nicht »nach Belieben«
BGH: Wohnungsräumung war nicht zulässig
Karlsruhe. Eigentümer vermieteter Immobilien haben »keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung«: Auch nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interessen stehen die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Mieter gegenüber, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) betonte. Demnach ist eine Mietkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes nur zulässig, wenn die sonst bestehenden Nachteile für den Eigentümer die Nachteile des Mieters deutlich übersteigen. (Az: VIII ZR 243/16) Ein solcher Nachteil sei nicht schon gegeben, »wenn der Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit dieser - im Interesse einer möglichen bloßen Gewinnoptimierung - nicht nach Belieben verfahren kann«, heißt es.
»Es reicht nicht aus, wenn man sagt, das passt mir aber so besser«, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe. Hintergrund ist ein Fall aus St. Blasien. Ein Investor hatte dort im Jahr 2015 ein Wohnhaus gekauft und den Mietern gekündigt sowie anschließend auf Räumung geklagt. Er begründete dies damit, das Gebäude abreißen zu wollen, um das Modegeschäft einer Schwestergesellschaft im Nachbarhaus - das ihm ebenfalls gehört - zu vergrößern.
Die Vorinstanz hatte dagegen nichts einzuwenden. Für den Laden sei die Erweiterung eine Existenzfrage, hieß es in deren Urteil. Der BGH kritisierte am Mittwoch, dass das Landgericht diese Behauptung nicht mit Tatsachen belegt hätte, und wies die Räumungsklage ab. Die Immobiliengesellschaft habe »nicht einmal ansatzweise« dargelegt, dass das Modehaus nur durch eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück dauerhaft gesichert werden könne. Zudem müsse es bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen um Nachteile des Vermieters selbst gehen, nicht um solche einer Schwestergesellschaft. Das Haus war in der Zwischenzeit allerdings abgerissen worden, die Ex-Mieter haben ihre Wohnungen also bereits verloren. dpa/nd
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