Frei von Silberfischchen?

Urteile

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Für eine Wohnung sei ein Grundbestand von Silberfischchen nicht ungewöhnlich, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 64/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, erwarb die spätere Bewohnerin 2013 eine Eigentumswohnung für einen Preis von 117 000 Euro. Errichtet wurde die Immobilie bereits 1994. Wenige Monate nach Einzug bemerkte sie Silberfischchen im Badezimmer. Sie breiteten sich in der ganzen Wohnung aus. Die Käuferin war der Ansicht, der Befall war schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden und stelle einen Mangel dar. Sie wollte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Doch das Gericht urteilte: Ein Grundbestand an Silberfischchen sei in einer bereits gebrauchten Wohnung keine Seltenheit und daher auch kein Mangel. Durch die Tiere bestehe auch keine Gesundheitsgefahr. Erst wenn das Objekt durch die Insekten unbewohnbar wird, ist ein Mangel vorhanden. Doch das sei hier laut einem Gutachter nicht der Fall. Die Frau könne zudem nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bereits ein starker Befall von Silberfischchen vorhanden war. DAH/nd

Einbau des Fahrstuhls

Trotz altersbedingter Einschränkungen kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gegen den Willen der anderen Gemeinschaftsmitglieder einen Fahrstuhl in das Haus einbauen lassen.

Dies entschied nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse (W&W) der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Januar 2017 (Az. V ZR 96/16). Im verhandelten Fall wollte ein 80-jähriger gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen Fahrstuhl zu seiner Eigentumswohnung im 5. Stock installieren. Die Miteigentümer lehnten seinen Antrag wegen befürchteter Nachteile ab. Der 80-Jährige klagte.

Der BGH wies die Klage ab. Der einzelne Eigentümer habe keinen Anspruch auf nachträglichen Aufzugseinbau. Das Eigentumsrecht der vom Einbau betroffenen übrigen Eigentümer überwiege die Interessen des Einbauwilligen. W&W/nd

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