Was Mieter und Vermieter alles beachten müssen

Neue Serie zum Mietrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Balkon-Blumenkästen

Balkone gehören zur vermieteten Wohnung. Mieter haben das Recht, dort Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß befestigt und können auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden.

Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons gefestigt werden, entschied das Landgericht Hamburg (Az. 316 S 79/04). Anders dagegen das Landgericht (LG) Berlin (Az. 67 S 370/09), das einen Mieter dazu verurteilte, seine Blumenkästen an der Balkoninnenseite anzubringen. Anderenfalls sei nach allgemeiner Erfahrung ein Abstürzen nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.

Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiter Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter gegebenenfalls nach weiterer Abmahnung das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin, Az. 67 S 278/09).

Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden. Umfangreicher Balkonbewuchs muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert (LG Berlin, Az. 67 S 27/02).

Baden erlaubt

Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das LG Köln (Az. 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die habe in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden Mitbewohner gestört und hierdurch ständig mietvertragliche Pflichten verletzt und gegen die Hausordnung verstoßen. Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, dass zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf.

Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.

Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln urteilte: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen. Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zum hygienischen Mindeststandard, der einer normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann.

Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten. Offen blieb auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen sind.

So hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I) entschieden, dass nachts einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers 30 Minuten angemessen sind. Ein Dauerduschen - drei Stunden lang - hielt das OLG Düsseldorf dagegen für unzulässig. DMB/nd

Serie wird fortgesetzt - siehe auch nd-ratgeber vom 27. September und 4. Oktober 2017.

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