Gerichte zu den steuerlich absetzbaren Dienstleistungen

Steuertipps: Haushaltsnahe Kosten

  • Lesedauer: 4 Min.

Regelmäßig gibt es deswegen Streit zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern. Es geht dabei um die Frage, ob und in welchem Umfang die Leistung geltend gemacht werden kann. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich mit dieser Problematik befassen.

1. Fall: WEG gibt Auftrag für Reparaturarbeiten

Eigentlich geht der Fiskus davon aus, dass der Steuerzahler, der von der Ermäßigung profitieren will, selbst der Auftraggeber war. Doch es stellt auch kein Hindernis dar, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen ihrer Mitglieder den Auftrag für Reparaturarbeiten erteilt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 13 K 262/04) können anschließend die einzelnen Eigentümer ihren Anteil geltend machen.

2. Fall: Anspruch nur, wer auch Einkommensteuer zahlt

Um in einem steuerrelevanten Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, sollte man auch tatsächlich Einkommensteuer zu bezahlen haben. Ist das nicht der Fall, dann muss es der betreffende Bürger hinnehmen, dass die eigentlich berechtigten haushaltsnahen Dienstleistungen verpuffen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 44/08). Ein Jahr rückwirkend oder auch im Voraus sei die Berücksichtigung nicht möglich.

3. Fall: Wenn Versicherung Schadenfall übernommen hat

Ein Immobilienbesitzer hatte in seinem Objekt einen Wassereinbruch zu beklagen. Der gesamte Schaden betrug rund 3600 Euro. Die Handwerkerleistungen aus den Reparaturarbeiten wollte er steuerlich geltend machen. Im Prinzip wäre das auch möglich gewesen. Doch im konkreten Fall hatte die Sache einen Haken: Die Versicherung hatte den Wasserschaden komplett übernommen. Deswegen entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 136/15), dass eine Steuerermäßigung auf einen gar nicht bezahlten Betrag nicht möglich sei.

4. Fall: Dogsitting

Es kommt immer häufiger vor, dass Tierhalter für die Betreuung ihrer Hunde einen Dienstleister in Anspruch nehmen, weil sie selbst nicht über die nötige Zeit verfügen. Man spricht in dem Zusammenhang von »Dogsitting«. Das käme zwar durchaus als haushaltsnahe Dienstleistung in Frage und wird immer wieder vom Fiskus so anerkannt. Ein Problem entsteht allerdings dann, wenn die Tiere weit entfernt vom eigentlichen Zuhause in der Wohnung oder im Garten des Dogsitters versorgt werden, eventuell sogar über Tage hinweg. Für diesen Fall schloss das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 2289/11) eine steuerliche Anerkennung aus.

5. Fall: Arbeiten auf öffentlichem Grund vor Immobilie

Wie aus dem zurückliegenden Fall deutlich wurde, spielt der Begriff der Haushaltsnähe eine ganz entscheidende Rolle. Der unmittelbare räumliche Bezug sollte in der Regel vorhanden sein. So stand es in einem Prozess vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 56/12) zur Debatte, ob Arbeiten auf öffentlichem Grund vor der Immobilie noch anerkannt werden können. Es ging um den nachträglichen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Bei dieser Konstellation ist nach höchstrichterlicher Überzeugung der räumliche Zusammenhang gegeben.

6. Fall: Keine umlagefähigen Verwaltungskosten

Das Herausrechnen der haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Summe eines größeren Auftrages bedeutet einen gewissen Arbeitsaufwand - zum Beispiel für den Verwalter einer Wohnungsbaugenossenschaft. Deswegen wurde entschieden, dass Mitglieder für eine solche Auskunft 20 Euro und Nichtmitglieder 10 Euro bezahlen sollten. Doch das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 105 C 394/10) hielt das nicht für angemessen.

Im Urteil hieß es: »Die Aufgliederung ist den Klägern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten.«

7. Fall: Barzahlungen werden nicht anerkannt

Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf Nachfrage des Fiskus mit einem Überweisungsbeleg dargelegt werden können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 3449/06) am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.

8. Fall: Ein zeitlich zu großer Abstand

Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen will, aber selbst zum Zeitpunkt der Arbeiten und auch längere Zeit danach das Anwesen noch gar nicht bewohnte, der könnte Probleme mit dem Fiskus bekommen. So erging es einem Ehepaar, das seinen künftigen Garten für rund 5300 Euro neu gestalten ließ, jedoch erst ein Jahr später tatsächlich in das bis dahin vermietete Haus einzog. Das schien dem Finanzgericht Münster (Az. 14 K 1141/08) ein zu großer zeitlicher Abstand zu sein. Man habe zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten noch nicht vom Haushalt des Ehepaares sprechen können.

9. Fall: Nur im Ausnahmefall Schätzung erlaubt

Normalerweise bestehen Fiskus und Finanzgerichte darauf, dass der Anteil der Arbeitskosten aus einer Rechnung exakt, möglichst auf den Cent genau, beziffert wird. Nur im Ausnahmefall ist auch eine Schätzung erlaubt. Das Finanzgericht Sachsen (Az. 8 K 194/15) ließ das zu, als es um die Rechnung eines Zweckverbandes ging. Anlass war der Anschluss eines Haushalts an die Wasserversorgung gewesen. In der Rechnung fehlte die Ausweisung der Arbeitskosten in Abgrenzung von den Materialkosten, und das Gericht entschloss sich deswegen zu einer Schätzung. LBS/nd

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