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Mädchen zur Aufnahme am Gymnasium bevorzugt?

Geschlechterquote, Strafbefehle und Steuerrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Solch eine Quote verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen, hieß es einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht (Az. 3 S 74.17).

Im Ausgangsfall wollte ein Junge in ein koedukatives Gymnasium aufgenommen werden. Weil es aber mehr Bewerber als freie Plätze gab, wurden die Bewerber aufgrund ihre bisherigen schulischen Leistungen ausgewählt. Da überwiegend Mädchen bessere Noten hatten, forderte das Verwaltungsgericht auf die Klage des Schülers, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Jungen reserviert werden müssten. Nur so könne das Gymnasium einen koedukativen Unterricht sicherstellen. Das OVG hob das Urteil der Vorinstanz auf. AFP/nd

Strafbefehle müssen übersetzt werden

Strafbefehle, die nicht in die Sprache des Empfängers übersetzt wurden, sind ungültig. Denn dabei handelt es sich um wichtige Unterlagen im Sinne einer einschlägigen EU-Richtlinie.

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Oktober 2017 (Az. C-278/16). Wie die Deutsche Anwaltshotline (DAH) berichtet, lag ein deutscher Strafbefehl gegen einen Autofahrer aus den Niederlanden vor. Dieser wurde wegen Unfallflucht unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Schreiben war allerdings in deutscher Sprache und nur die Rechtsbehelfsbelehrung war in der Muttersprache des Mannes verfasst. Der Anwalt des Autofahrers widersprach dem Strafbefehl - allerdings in niederländischer Sprache.

Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Rechtsanwalts. Dieser habe die Widerspruchsfrist verstreichen lassen, weil sein Widerspruch nicht in deutscher Sprache verfasst worden war. Dagegen legte der Autofahrer vor dem Landgericht Aachen Beschwerde ein, das wiederum den EuGH anrief.

Der EuGH stellte sich auf die Seite des Autofahrers. Ein Strafbefehl zur Sanktionierung minder schwerer Straftaten stelle eine sogenannte wichtige Unterlage im Sinne der EU-Richtlinie 2010/64 dar. Genauso wie eine Anklageschrift oder ein Urteil, die eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnen, muss also auch ein Strafbefehl in einer verständlichen Sprache übermittelt werden.

Eine Person könne ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, wenn ein Strafbefehl nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens verfasst ist und die betroffene Person dieser Sprache nicht mächtig ist. Bei Strafbefehlen ohne eine jeweilige Übersetzung beginne die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, so der EuGH. Somit würden diese niemals rechtskräftig. DAH/nd

Steuerstreit um Brötchen und Kaffee

Ein trockenes Brötchen und heißer Kaffee sind steuerrechtlich kein Frühstück.

Das befand das Finanzgericht Münster (Az. 11 K 4108/14) und gab der Klage eines Softwareunternehmens gegen das zuständige Finanzamt statt. Die Firma hatte täglich rund 150 Brötchen in Körben in der Kantine für Mitarbeiter und Kunden zum Verzehr angeboten. Dabei wurden nur die Brötchen gereicht und kein Aufschnitt oder sonstiger Brotbelag. Das Finanzamt sah hierin die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug mit 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Das Finanzgericht Münster urteilte anders: Es habe sich wegen des fehlenden Brotaufstrichs nicht um ein Frühstück gehandelt, sondern steuerlich gesehen lediglich um »Kost«. Dies aber habe zur Folge, dass eine andere Freigrenze gelte, die im vorliegenden Fall nicht überschritten worden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage wurde Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. AFP/nd

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