Fahrradhänger im Hof, Singvögel auf dem Balkon

Serie zum Mietrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Was darf auf dem Hof stehen? Was dürfen Mieter alles auf ihrem Balkon anstellen. Hier gibt es immer wieder Unklarheiten.

Fahrradanhänger

Mieter dürfen einen Fahrradanhänger zum Transport von zwei Kleinkindern im Hof des Hauses abstellen, entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 6 C 430/05). Das gilt zumindest dann, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen.

Der Mietvertrag räumt Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Das beschränkt sich nicht auf die hinter der Wohnungstür gelegenen Wohnräume. Alle Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind, dürfen mitgenutzt werden. Dazu gehören Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten usw. Dieses Recht, so das Amtsgericht, gilt selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist oder erwähnt wird.

Das Recht, ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger auf dem Hof oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, hängt auch davon ab, ob zumutbare alternative Abstellmöglichkeiten bestehen. Hier entschied das Gericht, es sei dem Mieter nicht zumutbar, den Fahrradanhänger für seine 16 Monate und 2 Jahre alten Kinder nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Während des Transport dorthin, müsste er entweder die Kinder unbeaufsichtigt an der Kellertreppe stehen lassen oder er müsste die Kinder mitnehmen, wenn er den Fahrradanhänger (110 x 89 x 80) in den Keller schafft. Beides sind keine zumutbaren Alternativen.

Fangnetz erlaubt

Mieter dürfen auf ihrem Balkon - 2. Obergeschoss - ein Fangnetz errichten, damit ihre Katze nicht entweichen oder vom Balkon abstürzen kann, entschied das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 227/01). Es wies die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes ab. Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter aber vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, ist aber nach Darstellung des DMB dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen. Und genau das bejahte das Kölner Amtsgericht, nachdem es die Situation vor Ort geprüft hatte.

Die Ständer, an denen das Fangnetz aufgehängt worden ist, sind mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen lassen sich ohne Eingriffe in die Mietsache wieder entfernen. Auch ansonsten ist das Fangnetz keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, vielmehr ist es kaum zu erkennen.

Fazit: Das Fangnetz ist weder eine Eingriff in die Substanz der Mietsache noch führt es zu optischen Beeinträchtigungen und ist deshalb erlaubt.

Füttern von Singvögeln erlaubt

Mieter haben grundsätzlich das Recht, auf der Außenfensterbank oder auf dem Balkon Futterglocken aufzuhängen und Vogelfutter auszustreuen. Dies kann der Vermieter nicht verbieten. Mit dem Füttern von Finken, Rotkehlchen und Co. sollte allerdings gewartet werden, bis es Schnee und Frost gibt. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann Mietern nicht verwehrt werden.

Anders sieht die Rechtslage im Bezug auf Tauben aus. Der Vermieter darf es seinen Mietern verbieten, diese Tiere zu füttern. Bei Tauben drohen Verschmutzung, Geräuschbelästigung und Ungezieferbefall. Sollten sich Tauben in einem Haus eingenistet, haben liegt ein Mangel vor. Die Bewohner haben dann das Recht, die Miete zu mindern.

Serie wird fortgesetzt - siehe nd-ratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8. November.

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