Mehr Mindestlohn und höheres Bußgeld
Neue Verordnungen und gesetzliche Änderungen
Mindestlohn für Pflegekräfte: Eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, die zum 1. November formal in Kraft getreten ist, schreibt eine Erhöhung des Mindestlohnes für Pflegekräfte vor. Bis Jahresende ändert sich allerdings für die Beschäftigten in der Pflegebranche noch nichts. Erst zum Januar erhöht sich ihr Mindestlohn im Osten von 9,50 auf 10,05 Euro, im Westen und in Berlin von 10,20 auf 10,55 Euro. Bis 2020 soll die Lohnuntergrenze für Pflegekräfte dann in zwei weiteren Schritten auf 10,85 Euro im Osten und 11,35 Euro im Westen angehoben werden. Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die in Pflegebetrieben arbeiten. Für Pflegekräfte, die in Privathaushalten angestellt sind, gilt dieser Branchenmindestlohn nicht. Hier bleibt es beim allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.
Personenstandsrecht: Hier gibt es einige Detailänderungen. So besteht ab 1. November die Möglichkeit, die Reihenfolge der eigenen Vornamen beim Standesamt ohne größeren Bürokratieaufwand zu ändern.
Höhere Bußgelder: Bereits zum 19. Oktober haben sich Teile der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkatalogs (nd-ratgeber vom 18. Oktober 2017) geändert. So wurden die Strafen bei der Behinderung von Rettungseinsätzen angehoben. Wer keine Rettungsgasse bildet oder Blaulicht und Martinshorn missachtet, muss mit Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro, zwei Punkten im Flensburger Strafregister und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.
Die Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt wurde neu definiert und sanktioniert. So ist fortan nicht nur das Bedienen eines Handys, sondern auch eines Tablets oder eines E-Book-Readers verboten und damit neben dem Telefonieren ohne Freisprechanlage auch jegliches Tippen oder Surfen. Videobrillen am Steuer sind ebenfalls tabu. Verstöße werden mit 100 Euro und einem Strafpunkt geahndet. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich das Bußgeld bis zu 200 Euro sowie auf zwei Strafpunkte und einen Monat Führerscheinentzug. Radfahrer können bei Verstößen mit 55 Euro zur Kasse gebeten werden.
Krankenhausaufenthalt: Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird, braucht danach nicht mehr gleich einen Arzt aufzusuchen, um sich ein Rezept oder eine Krankschreibung zu besorgen. Seit 1. Oktober 2017 können Krankenhäuser ihren Patienten für sieben Tage nach der Entlassung Medikamente verschreiben, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege verordnen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Die weiterbehandelnden Ärzte müssen darüber informiert werden.
Soziale Netzwerke: Betreiber Sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Youtube sind sind seit 1. Oktober 2017 verpflichtet, strafbare Inhalte schneller zu löschen. Dabei gelten zwei Fristen: Ist ein Inhalt eindeutig strafbar, muss er innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Das gilt auch für sämtliche Kopien. Bei anderen verdächtigen Inhalten wird eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Strafbar ist alles, was auch außerhalb des Netzwerkes strafbar wäre (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Bedrohung, Kinderpornografie). nd
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